a) Bewertung
aa) Bewertung eines Unternehmens
Für die Bewertung des Endvermögens nach § 1376 Abs. 2 BGB ist der objektive Verkehrswert der Vermögensgegenstände maßgebend. Die Bewertung eines Unternehmens erfolgt regelmäßig nach der vom BGH gebilligten Ertragswertmethode (vgl. BGH FamRZ 2014, 98), bei der die Summe aller zukünftigen Erträge des fortgeführten Unternehmens ermittelt wird (Zukunftserfolgswert). Dies erfolgt durch eine Rückschau auf die Erträge des Unternehmens in den letzten drei bis fünf Jahren vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, wobei die jüngeren Erträge stärker gewichtet werden können. Eine Zwischenbilanz zum Stichtag ist nicht erforderlich (BGH FamRZ 2018, 174 = MDR 2018, 213 = FamRB 2018, 131 m. Hinw. Hauß = FuR 2018, 136 m. Hinw. Soyka).
Handelt es sich um eine freiberufliche Praxis oder ein inhabergeführtes Unternehmen, wird die Methode in der Weise modifiziert, dass der Unternehmerlohn von den durchschnittlichen Erträgen abgesetzt wird, weil sich die Prognose kaum von der Person des Inhabers trennen lässt (vgl. BGH FamRZ 2011, 633). Der BGH (FamRZ 2018, 93 m. Anm. Borth, FamRZ 2018, 172 = NJW 2018, 61= MDR 2018, 94 = FamRB 2018, 132 m. Hinw. Hauß = FuR 2018, 134 m. Hinw. Soyka) weist darauf hin, dass bei der Bemessung des abzusetzenden Unternehmerlohns auch eine nicht unternehmensleitende Tätigkeit zu berücksichtigen ist, die der Unternehmer für das Unternehmen erbringt. Aus dem sich aus § 1384 BGB für die Bewertung ergebenden Stichtagsprinzip folgt auch, dass für die Ertragsprognose der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgeblich ist. Nach dem Stichtag eintretende Entwicklungen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Stichtag schon angelegt waren.
bb) Beweislast
Für die Bewertung von Gegenständen des Endvermögens ist grundsätzlich der Ausgleichsgläubiger darlegungs- und beweisbelastet. Den Ausgleichsschuldner trifft dagegen eine sekundäre Darlegungslast für die nach seiner Auffassung in die sachverständig erfolgte Wertermittlung noch einzubeziehenden zu Unrecht nicht berücksichtigten Umstände, wenn der Ausgleichsgläubiger außerhalb des insoweit maßgeblichen Geschehensablaufs steht und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht von sich aus ermitteln kann (BGH FamRZ 2018, 93 = MDR 2018, 94 = FamRB 2018, 132 m. Hinw. Hauß = FuR 2018, 134 m. Hinw. Soyka).
b) Auskunftsanspruch
Nach § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB kann jeder Ehegatte von dem dort näher bezeichneten Zeitpunkt an von dem anderen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung (Nr. 1) oder Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist (Nr. 2). Das umfasst auch Auskünfte zu illoyalen Vermögensminderungen i.S.v. § 1375 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. BGH FamRZ 2012, 1785; 2018, 331).
aa) Zeitpunkt/Verfrühter Scheidungsantrag
Die Auskunftsverpflichtung besteht nach § 1379 BGB grundsätzlich nur bezogen auf die genannten Stichtage: zur Bestimmung des Anfangsvermögens auf den Tag des Eintritts des gesetzlichen Güterstandes, zur Bestimmung des Endvermögens auf den Trennungszeitpunkt und auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags sowie zu etwa vorgenommenen illoyalen Vermögensminderungen auf deren Zeitpunkt. Im Hinblick auf diese umfassende Regelung ist daneben für einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB kein Raum (vgl. BGH FamRZ 2012, 1785).
In Betracht kommt jedoch in Ausnahmefällen eine Modifizierung des Stichtags für die Bestimmung des Endvermögens (BGH ZAP EN-Nr. 170/2018 = FamRZ 2018, 331 m. Anm. Koch = MDR 2018, 279 = NJW 2018, 610 = FuR 2018, 193 m. Anm. Soyka; im Anschluss an BGH FamRZ 1997, 347). Ein solcher Ausnahmefall ist gegeben, wenn das sich ohne eine solche Korrektur ergebende Ergebnis grob unbillig erscheint und die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde.
Begehrt ein Ehegatte im Falle einer verfrühten Stellung des Scheidungsantrags durch den anderen Ehegatten Auskunft zu einem gesetzlich nicht geregelten Stichtag, so reicht dieser Umstand allein noch nicht aus, den Stichtag zu modifizieren. Dies kann aber dann gerechtfertigt sein, wenn der andere Ehegatte bewusst rechtsmissbräuchlich handelt, er etwa den Stichtag durch den verfrühten Scheidungsantrag so vorverlegt, dass ein anstehender Vermögenszuwachs nicht mehr in den Zugewinn fällt.
Hinweis:
Der Auskunftsberechtigte hat konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein ausnahmsweises Abweichen vom gesetzlichen Stichtag notwendig machen.
bb) Auskunftsanspruch über das Anfangsvermögen
Nach § 1379 Abs. 1 Nr. 2 BGB (in der seit dem 1.9.2009 geltenden Fassung) kann Auskunft auch über das Anfangsvermögen verlangt werden. Der BGH (FamRZ 2018, 21 = NJW 2018, 59 = MDR 2018, 35 = FamRB 2018, 44 m. Hinw. Kogel = FuR 2018.80 m. Hinw. Soyka) hat in Fortführung seines Beschlusses vom 5.4.2017 (BGH FamRZ 2017, 1039) entschieden, dass diese Vorschrift auf vor dem 1.9.2009 rechtskräftig geschiedene Ehen auch dann nicht anzuwenden ist, wenn das Auskunftsverlangen in einem isolierten güterrechtlichen Verfahren geltend gemacht wird, das nach dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist. Der...