aa) Ersparnis durch erhöhten Beihilfebemessungssatz
In Fortführung früherer Urteile (BGH FamRZ 1983, 49 und 1984, 108) hat der BGH (FamRZ 2018, 681 = MDR 2018, 742 = FamRB 2018, 215 m. Hinw. Liceni-Kierstein) entschieden, dass eine Ersparnis, die der zwei oder mehr Kinder betreuende beamtete Elternteil durch eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes erzielt, im Unterhaltsverfahren lediglich als Einkommen des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen ist. Sie ist zwischen den Elternteilen auch dann nicht auszugleichen, wenn auch der andere Elternteil Beamter ist. Die in den früheren Urteilen zum Familienzuschlag ausgeführten Argumente gelten auch für den erhöhten Beihilfebemessungssatz. Er wird dem Betreuenden nur mit Rücksicht auf das mit ihm bestehende Beamtenverhältnis gewährt. Es handelt sich nicht um eine öffentliche Sozialleistung, auf die beide Elternteile bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen gleichermaßen Anspruch haben. Der Beihilfesatz knüpft an die vorgegebene Bedarfs- und Finanzierungsgemeinschaft an.
bb) Mehrbedarf/Betreuungskosten
Im Anschluss an seine ständige Rechtsprechung (vgl. BGH FamRZ 2008, 1152; 2011, 1209; 2017, 437) hat der BGH (FamRZ 2018, 23 m. Anm. Born = FamRB 2018, 9 m. Hinw. Liceni-Kierstein = FuR 2018, 44 m. Hinw. Soyka) entschieden, dass Betreuungskosten eines Dritten keinen Mehrbedarf des Kindes darstellen, wenn sie allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich werden (hier: Kosten der „Tagesmutter“). Sie gehören zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen allein zu leisten ist. Nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, durch die Pflege und Erziehung des Kindes seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen. Im sog. Residenzmodell schuldet danach der eine Elternteil den Barunterhalt der Kinder, während der andere deren Betreuung übernimmt. Nur ausnahmsweise gehen die Kosten einer Fremdbetreuung über die einem Elternteil obliegende Betreuung hinaus und sind dann Mehrbedarf des Kindes, für den die Eltern nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen aufzukommen haben. Ein solcher weitergehender Bedarf des Kindes liegt hinsichtlich der üblichen pädagogisch veranlassten Betreuung in staatlichen Einrichtungen wie etwa Kindergärten, Schulen und Horten vor.
Hinweis:
Infolge der Berufstätigkeit erforderlich gewordene Kosten der Betreuung des Kindes können als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden.
Anknüpfend an die Rechtsprechung des BGH stellt das OLG Bremen (FamRB 2018, 178 m. Hinw. Liceni-Kierstein = FuR 2018, 211 m. Hinw. Viefhues) klar, dass die durch den Besuch einer nachschulischen Betreuungseinrichtung („pädagogischer Mittagstisch“) entstehenden Aufwendungen nur dann einen unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf des Kindes darstellen, wenn eine besondere pädagogische Förderung stattfindet, die über das hinausgeht, was der betreuende Elternteil im Rahmen seiner ureigenen Elternaufgaben üblicherweise leisten kann und soll.
cc) Sonderbedarf/nicht gedeckte Krankheitskosten
Nach § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB handelt es sich nur dann um einen vom Unterhaltspflichtigen neben dem laufenden Unterhalt zu zahlenden Sonderbedarf, wenn der Bedarf unregelmäßig anfällt und außergewöhnlich hoch ist. Nach allgemeiner Meinung fällt regelmäßig darunter der durch die Krankenkasse und Beihilfe nicht gedeckte Teil notwendiger ärztlicher Behandlungskosten. Das OLG Hamm (FamRZ 2018, 189) weist darauf hin, dass nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, ob der Bedarf außergewöhnlich hoch ist. Dies wurde im entschiedenen Fall bei einem Betrag von etwa 42 EUR verneint.