1. Ehewirkung
Gemäß § 1357 Abs. 1 S. 1 BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Soweit sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, werden durch solche Geschäfte beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob auch der Abschluss von Versicherungen als Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs anzusehen ist. Nach der Auffassung des BGH (ZAP EN-Nr. 314/2018 = FamRZ 2018, 673 m. Anm. Schwab = MDR 2018, 474 = NJW 2018, 1313 m. Anm. Eckebrecht = FamRB 2018, 176 m. Hinw. Kemper) verbietet es sich, Versicherungsverträge pauschal aus dem Anwendungsbereich des § 1357 BGB herauszunehmen. Entscheidend ist der vom Tatrichter für den Einzelfall festzustellende individuelle Zuschnitt der Familie. Entsprechend kann der Abschluss einer Vollkaskoversicherung für ein Familienfahrzeug der Ehegatten ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie sein. Gleiches gilt für die Kündigung eines solchen Vertrags.
Hinweis:
Wie weit der Lebensbedarf einer Familie reicht, bestimmt sich familienindividuell nach den Verhältnissen der Ehegatten. Entscheidend ist der Lebenszuschnitt der Familie, wie er nach außen in Erscheinung tritt.
2. Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags
In Fortführung seiner Rechtsprechung (vgl. BGH FamRZ 2007, 450; 2006, 1097) erörtert der BGH (FamRZ 2018, 577 m. Anm. Bergschneider = MDR 2018, 599 = NJW 2018, 1015 = FamRB 2018, 172 m. Hinw. Schwonberg = FuR 2018, 252 m. Hinw. Soyka) die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags mit einer von der Ausweisung bedrohten Ausländerin und betont, dass für eine Wertung eine Gesamtschau der zu den Scheidungsfolgen getroffenen Regelungen vorzunehmen ist. Im zu entscheidenden Fall, in dem im vor der Heirat geschlossenen Ehevertrag ein Globalverzicht vereinbart worden war, kommt er zu dem Ergebnis, dass der (hier streitige) Verzicht auf den Zugewinnausgleich einer Wirksamkeitskontrolle am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB nicht standhält. Die gesetzlichen Regelungen über die Scheidungsfolgen unterliegen zwar grundsätzlich der vertraglichen Disposition. Sie darf aber nicht dazu führen, dass der Schutzweck der gesetzlichen Regelungen unterlaufen wird; wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entsteht, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar ist.
Zwar ist der Zugewinnausgleich einer ehevertraglichen Disposition am weitesten zugänglich und können Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen bei isolierter Betrachtungsweise den Vorwurf der Sittenwidrigkeit jeweils für sich genommen nicht rechtfertigen. Ein Ehevertrag kann sich aber im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das objektive Zusammenwirken aller Regelungen erkennbar auf eine einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt.
Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit ist allerdings nur gerechtfertigt, wenn außerhalb der Vertragsurkunde verstärkende Umstände hinzutreten. Sie waren hier darin zu sehen, dass der begünstigte Ehegatte der Ehefrau in sozialer und ökonomischer Hinsicht überlegen war. Sie war in besonderem Maße auf die Eheschließung angewiesen. Die Ehefrau war Ausländerin und beherrschte noch nicht die deutsche Sprache. Sie stammte aus Bosnien, war als Bürgerkriegsflüchtling nach Deutschland gekommen und von der Ausweisung bedroht.
3. Zugewinnausgleich
a) Bewertung
aa) Bewertung eines Unternehmens
Für die Bewertung des Endvermögens nach § 1376 Abs. 2 BGB ist der objektive Verkehrswert der Vermögensgegenstände maßgebend. Die Bewertung eines Unternehmens erfolgt regelmäßig nach der vom BGH gebilligten Ertragswertmethode (vgl. BGH FamRZ 2014, 98), bei der die Summe aller zukünftigen Erträge des fortgeführten Unternehmens ermittelt wird (Zukunftserfolgswert). Dies erfolgt durch eine Rückschau auf die Erträge des Unternehmens in den letzten drei bis fünf Jahren vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, wobei die jüngeren Erträge stärker gewichtet werden können. Eine Zwischenbilanz zum Stichtag ist nicht erforderlich (BGH FamRZ 2018, 174 = MDR 2018, 213 = FamRB 2018, 131 m. Hinw. Hauß = FuR 2018, 136 m. Hinw. Soyka).
Handelt es sich um eine freiberufliche Praxis oder ein inhabergeführtes Unternehmen, wird die Methode in der Weise modifiziert, dass der Unternehmerlohn von den durchschnittlichen Erträgen abgesetzt wird, weil sich die Prognose kaum von der Person des Inhabers trennen lässt (vgl. BGH FamRZ 2011, 633). Der BGH (FamRZ 2018, 93 m. Anm. Borth, FamRZ 2018, 172 = NJW 2018, 61= MDR 2018, 94 = FamRB 2018, 132 m. Hinw. Hauß = FuR 2018, 134 m. Hinw. Soyka) weist darauf hin, dass bei der Bemessung des abzusetzenden Unternehmerlohns auch eine nicht unternehmensleitende Tätigkeit zu berücksichtigen ist, die der Unternehmer für das Unternehmen erbringt. Aus dem sich aus § 1384 BGB für die Bewertung ergebenden Stichtagsprinzip folgt auch, dass für die Ertragsprognose der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Schei...