Das jüngste Urteil des EuGH betreffend die sog. Facebook-„Like-Buttons” könnte Anwälten demnächst zusätzliche Mandanten verschaffen. Momentan sorgt die Entscheidung vom 29.7.2019 (Az. C-40/17) nämlich für einiges Kopfzerbrechen bei zahlreichen Webseiten-Betreibern, die einen solchen Button in ihre Internetauftritte eingebunden haben.
Der EuGH hat auf Vorlage des OLG Düsseldorf entschieden, dass die Webseitenbetreiber, deren Webseite einen solchen Like-Button aufweisen, gegen europäisches Datenschutzrecht verstoßen können, wenn sie ihre Besucher nicht über die mit diesem Button verbundene Übertragung personenbezogener Daten an Facebook aufklären. Diese Datenübertragung ist bereits seit vielen Jahren ein Zankapfel zwischen Datenschützern und den Digitalkonzernen, die gerne so viele Daten wie möglich von den Internetbenutzern erhalten möchten. So übermitteln derartige Webseiten-Plugins zahlreiche Informationen über die Nutzer an die Konzerne, wie etwa die Computerkennung, den Browserverlauf und das Surfverhalten, ohne dass die Buttons tatsächlich gedrückt werden müssen. Den meisten Internetnutzern dürfte deshalb gar nicht bewusst sein, dass sie ihre Daten bereits allein durch den Besuch der betreffenden Webseiten preisgeben, auch wenn sie dort gar nichts anklicken.
Trotz des Hinweises auf das europäische Datenschutzrecht gibt der EuGH mit seiner Entscheidung leider wenig klare Antworten auf die Frage, wie die Webseitenbetreiber künftig dessen Einhaltung gewährleisten können. Die Internetsurfer müssten grds. über die Informationsweitergabe und -verarbeitung aufgeklärt werden, so das Gericht. Allerdings gebe es auch Ausnahmen, etwa die Einwilligung und das berechtigte Interesse des Datenverarbeiters. Wann genau diese Ausnahmen vorliegen, muss allerdings in jedem konkreten Fall entschieden werden.
Webseitenbetreiber haben jetzt die Möglichkeit, die Social-Media-Plugins komplett zu entfernen oder aber einen zusätzlichen Einwilligungs-Button einzubauen – ähnlich dem seit einigen Jahren üblichen Button für die Einwilligung in das Setzen von Cookies. Allerdings müssten sie in letzterem Fall zusätzlich auch detaillierte Informationen über die Informationsverarbeitung bereitstellen. Möglicherweise, so wird spekuliert, entwerfen die Internetkonzerne auch Musterverträge, die die Webseitenbetreiber, die auf die Social-Media-Buttons nicht verzichten wollen, unterzeichnen müssten und die ein „berechtigtes Interesse” an der Datenweitergabe bescheinigen. Ob ein solches Vorgehen dem EuGH genügt, wird wohl erst die Zukunft zeigen.
[Red.]