Zunächst sind die in § 14 Abs. 1 RVG ausdrücklich aufgeführten Kriterien für die Gebührenbemessung zu berücksichtigen.
Mit "Umfang der anwaltlichen Tätigkeit" ist in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG vor allem der zeitliche Aufwand gemeint, den der Rechtsanwalt/Verteidiger auf die Führung des Mandats verwendet hat. Dazu zählen nicht nur die Zeiten, die der Verteidiger faktisch an bzw. in der Sache gearbeitet hat, sondern auch der nutzlos erbrachte Aufwand. Dass das RVG den nutzlos erbrachten Aufwand auch im OWi-Verfahren auf jeden Fall berücksichtigen will, ergibt sich aus Vorbem. 5 Abs. 3 S. 2 VV RVG und der dort bestimmten Terminsgebühr für einen "geplatzten Termin" (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV RVG, Rn 93 ff. und Vorbem. 5 VV RVG, Rn 36).
Bei der "Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit" geht es um die qualitativen Anforderungen an die Arbeit des Verteidigers in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Teil A: Rahmengebühren [§ 14], Rn 1701 ff.). Die Schwierigkeit muss allerdings nicht erheblich sein. Es reicht bei der Anwendung von § 14 Abs. 1 RVG aus, wenn die Sache etwas verwickelter als üblich ist. Müsste die Schwierigkeit nämlich erheblich über dem Normalfall liegen, wäre damit bereits die Voraussetzung einer Pauschvergütung/Pauschgebühr gem. §§ 42, 51 RVG gegeben. Das ist für die Berücksichtigung der "Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit" im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG jedoch nach dem Gesetzeswortlaut nicht Voraussetzung.
Bei der Bewertung der "Bedeutung der Angelegenheit" ist auf die individuelle Bedeutung für den Mandanten abzustellen. Die Bedeutung für den Verteidiger ist ebenso unerheblich wie die Bedeutung für die Allgemeinheit. Die individuelle Bedeutung für den Verteidiger erlangt ggf. nur darüber Gewicht, dass sie sich in einem besonderen Zeitaufwand niedergeschlagen hat (vgl. OLG Hamm Rpfleger 2002, 480 = AGS 2002, 230 = AnwBl. 2002, 664 = JurBüro 2002, 419; s. i.Ü. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Teil A: Rahmengebühren [§ 14], Rn 1705 ff). Hier ist in den straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren die Frage des drohenden Fahrverbots/der Eintragung von Punkten im FAER anzusiedeln (vgl. dazu z.B. AG Altenburg RVGreport 2006, 182 = AGS 2006, 128; AG Viechtach RVGreport 2005, 420 = AGS 2006, 239; w. Nachw. bei Burhoff, a.a.O., Vorbem. 5 VV RVG, Rn 77).
Von Bedeutung sind schließlich auch die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Mandanten. Auszugehen ist von den durchschnittlichen Vermögensverhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland. Das bedeutet, dass der übliche Hausrat und ein kleineres Sparguthaben auf jeden Fall als "normal" anzusehen sind. Demgegenüber rechtfertigen überdurchschnittliche Vermögensverhältnisse des Mandanten (z.B. umfangreicher – unbelasteter – Grund- und Aktienbesitz) eine Erhöhung der Gebühren. Unterdurchschnittliche Vermögensverhältnisse führen hingegen zu einer Gebührenminderung. Auszugehen ist auch von den durchschnittlichen (Einkommens-)Verhältnissen in Deutschland. Diese können auf www.destatis.de, der Homepage des Statistischen Bundesamtes abgefragt werden (zu allem Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Teil A: Rahmengebühren [§ 14 RVG], Rn 1712 f.).
Ausdrücklich erwähnt wird in § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG schließlich noch das Haftungsrisiko des Rechtsanwalts/Verteidigers. Berücksichtigt wird danach aber auch in OWi-Sachen nicht nur ein besonderes Haftungsrisiko, sondern, da der Rechtsanwalt als Verteidiger für seine Tätigkeit (Betrags-)Rahmengebühren erhält, jedes Haftungsrisiko (wegen der Einzelh. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Teil A: Rahmengebühren [§ 14], Rn 1718 ff.). In dem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, dass gerade Verkehrsordnungswidrigkeitensachen für den Rechtsanwalt ein erhebliches Haftungsrisiko haben können. Die Verhängung eines Fahrverbotes kann entscheidende Auswirkungen auf die beruflichen Verhältnisse des Mandanten haben. Auch die Frage, ob ggf. Punkte im FAER einzutragen sind, kann erhebliche Auswirkungen für den Mandanten haben.