a) Herausgabe des Kinderreisepasses
Der sorgeberechtigte Elternteil kann einen Anspruch gegen den anderen Elternteil auf Herausgabe des Kinderreisepasses nicht aus § 985 BGB herleiten, da der Pass im Eigentum der Bundesrepublik steht, noch besteht in aller Regel ein possessorischer Anspruch, der verbotene Eigenmacht voraussetzt. Ebenso wenig ist § 1632 Abs. 1 BGB unmittelbar anwendbar, da hier nur der Anspruch auf Herausgabe des Kindes selbst geregelt ist.
In der Rechtsprechung wird daher teilweise angenommen, dass eine Anspruchsgrundlage fehlt und es Aufgabe des Gesetzgebers ist, diese Lücke zu schließen. Der BGH (MDR 2019, 676) folgt der überwiegend vertretenen Auffassung dass sich ein Herausgabeanspruch aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 1632 Abs. 1 BGB (Kindesherausgabe), 1684 Abs. 2 BGB (wonach die Eltern alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert) ergibt. Die Erfordernisse für eine Analogie sind gegeben. Es liegt eine Gesetzeslücke vor und die Sachverhalte sind vergleichbar. Erforderlich ist hierbei allerdings, dass der jeweils berechtigte Elternteil für die Ausübung der Personensorge oder des Umgangsrechts auf die Urkunde angewiesen ist. Dem Herausgabeanspruch kann entgegenstehen, dass die berechtigte Besorgnis besteht, der die Herausgabe begehrende Elternteil werde mit Hilfe des Kinderpasses seine elterlichen Befugnisse überschreiten.
b) Auf den Namen des Kindes angelegtes Sparbuch
Legen Eltern unter Verwendung des Namens eines Kindes ein Sparbuch an, das sie weiterhin in ihrem Besitz behalten, so ist im Streitfall die Forderungsberechtigung zu klären. Wenn es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter handelt und die Eltern über das Sparguthaben verfügen, sind sie gem. §§ 1626 Abs. 1 S. 2, 1664 BGB schadensersatzpflichtig. Aus § 1664 BGB resultiert nach h.M. mit einem Haftungsmaßstab zugleich eine Anspruchsgrundlage für Ansprüche des Kindes gegen die Eltern. Haftungsvoraussetzung ist eine Pflichtverletzung bei der Ausübung der elterlichen Sorge. Das OLG Frankfurt (FamRZ 2019, 457 m. Anm. Mayer) hat in einem derart gelagerten Fall die Kriterien erörtert, aus denen gefolgert werden kann, ob das Kind nach dem Willen der Eltern Forderungsberechtigte sein sollte oder ihm das Vermögen (noch) nicht zugeordnet worden war. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH FamRZ 2005, 510) wertete es die Anlegung auf den Namen des Kindes für sich allein noch nicht als Vertrag zugunsten Dritter, insbesondere da bei der Eröffnung des Kontos nicht nur das Kind, vertreten durch die Eltern, sondern auch die Eltern als Vertragspartner aufgeführt wurden. Hinzu kam, dass nach den Zusatzblatt zur Kontoeröffnung jeder Elternteil bis zur Volljährigkeit des Kindes allein verfügungsberechtigt sein sollte. Entscheidend erachtete das OLG den Umstand, dass das Sparbuch im Besitz der Eltern verblieb, das Kind zu keinem Zeitpunkt Besitzer des Sparbuches war. Ein weiteres Indiz für die Verfügungsbefugnis der Eltern war, dass das Geld aus ihrem Vermögen stammte.
c) Kindesvertretung bei Vertragsgenehmigung
Der BGH (FamRZ 2019, 986 m. Anm. Münch = NJW 2019, 1814 = FamRB2019, 218 m. Hinw. Clemens) hat die sich auf § 41 Abs. 3 FamFG stützende Auffassung abgelehnt, dass bei der Genehmigung eines nicht nur einseitigen Rechtsgeschäfts einem unter 14 Jahre alten Beteiligten zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs stets ein Ergänzungspfleger zu bestellen sei. Er hebt hervor, dass die gesetzliche Vertretung des Kindes im Kindschaftsverfahren durch die Eltern Bestandteil des Elternrechts ist. Da es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage fehle, verbiete sich ein über die bestehenden Ermächtigungen hinausgehender Eingriff in das Elternrecht. Im Verfahren über die familiengerichtliche Genehmigung eines von den Eltern als gesetzlichen Vertretern ihres minderjährigen Kindes abzuschließenden Vertrags bedarf es zur Vertretung des nicht verfahrensfähigen Kindes im Verfahren und für die Bekanntgabe der die Genehmigung aussprechenden Entscheidung keines Ergänzungspflegers.