a) Voraussetzungen
Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist gem. § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH FamRZ 2017, 1342) setzt die Genehmigung der Unterbringung keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr oder ein zielgerichtetes Verhalten voraus.
Die Gefahr für Leib oder Leben erfordert aber, wie der BGH (BGH FamRZ 2019, 552 m. Anm. Schneider = MDR 2019, 229 = FuR 2019, 217 bearb. v. Soyka = FamRB 2019, 150 m. Hinw. Moll-Vogel) ausführt, objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens: Auch eine völlige Verwahrlosung kann ausreichen, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist.
b) Unterbringung zum Schutz der Allgemeinheit
Nach § 13 Abs. 1 PsychKHG BW können Personen gegen ihren Willen untergebracht werden, wenn sie unterbringungsbedürftig sind. Unterbringungsbedürftig ist, wer infolge einer psychischen Störung sein Leben oder seine Gesundheit erheblich gefährdet oder einer erhebliche gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter anderer darstellt, wenn die Gefährdung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann. Der BGH (FamRZ 2019, 641 m. Anm. Fröschle/Negnal) hat klargestellt, dass eine Gefahrenlage im Sinne dieser Vorschrift als gegenwärtig einzustufen ist, wenn ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist. Dies kann auch bei einer Gefahr für höchstrangige Rechtsgüter Dritter nur dann bejaht werden, wenn zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Gefahr sich verwirklicht.
c) Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens
Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in einem Unterbringungsverfahren setzt gem. § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut im Hinblick auf die Verfahrensfähigkeit des Betroffenen (§ 316 FamFG) grds. auch ihm persönlich zur Verfügung zu stellen. Der BGH (FamRZ 2019,1181) betont im Anschluss an frühere Entscheidungen (vgl. BGH, FamRZ 2018,707), dass die Bekanntgabe an den Verfahrenspfleger oder an den Betreuer nicht die notwendige Bekanntgabe an den Betroffenen persönlich ersetzt.
Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 FamFG abgesehen werden, wenn zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde und die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger oder der Betreuer mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht.