1. Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1.1.2019)
Sie ist mit der Tabelle „Zahlbeträge” (je für die Zeit ab 1.1. und 1.7.2019) abgedr. u.a. in FamRZ 2019, 17; FuR 2019, 21; ZAP F. 11, S. 1479 ff.
Da sich ab 1.7.2019 das Kindergeld erhöht, ändern sich die Zahlbeträge!
2. Bedürftigkeit
Das OLG Karlsruhe (FamRZ 2019, 965) folgt der (nunmehr) h.M. (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2016, 1174; OLG Rostock FamRZ 2007, 1267), dass auch ein minderjähriges, nicht mehr schulpflichtiges und sich nicht in Ausbildung befindliches Kind zur Bestreitung seines Unterhalts eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen hat; ihm ggf. fiktive Einkünfte zuzurechnen sind. Zwar sind bei einem minderjährigen Kind gem. § 1611 BGB die Vorschriften des § 1611 Abs. 1 BGB betreffend die Verwirkung des Unterhalts nicht anzuwenden. Bei der Frage der Zurechenbarkeit fiktiver Einkünfte geht es aber nicht um die Frage der Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs, sondern um das Erfordernis der aktuellen Bedürftigkeit (§ 1602 Abs. 1 BGB). Demzufolge obliegt es einem minderjährigen Kind, das zur Nachholung des Hauptschulabschlusses Abendkurse der Volkshochschule besucht, durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für seinen Unterhalt selbst aufzukommen.
3. Leistungsfähigkeit
Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines gegenüber dem minderjährigen Kind barunterhaltspflichtigen Elternteils sind alle zumutbaren Möglichkeiten einzubeziehen; so ist etwa ein vorhandener Wohnwert einzusetzen und ein bestehender Geldanspruch durchzusetzen.
In Anlehnung an BGH (FamRZ 2014, 923) hat das OLG Brandenburg (FamRZ 2019, 962 = FuR 2019, 343 bearb. v. Viefhues) klargestellt, dass der zuzurechnende Wohnwert grundsätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete zu bemessen ist. Dem Unterhaltspflichtigen obliegt es auch, zur Sicherung des Mindestunterhalts einen bestehenden Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich zu realisieren, selbst wenn dieser gegen den betreuenden Elternteil besteht.
4. Ausbildungsunterhalt
Die Eltern schulden gem. § 1610 Abs. 2 BGB ihrem Kind eine angemessene Erstausbildung zu einem Beruf, der der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Unter Berücksichtigung des zunehmend geänderten Ausbildungsverhaltens der Studierenden hat der BGH auch ein Studium noch als zur Erstausbildung gehörend angenommen, wenn das Kind sich nach Abitur und Lehre zum Studium entschließt.
Das OLG Stuttgart (FamRZ 2019, 963 = MDR 2019, 296 = FuR 2019, 215 bearb. v. Viefhues = ZAP EN-Nr. 211/2019) ist der Auffassung, dass ein Studium als Zweitausbildung zu werten ist, wenn das Kind nach mittlerer Reife und anschließender Berufsausbildung ein zuvor nicht geplantes Studium aufnimmt. Das Studium könne in solchen Fällen nur als eine einheitliche, von den Eltern zu finanzierende Berufsausbildung angesehen werden, wenn schon bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich des späteren Studiums angestrebt werde (so BGH MDR 2017, 457; 2006, 1171). Eine fortdauernde Unterhaltspflicht sei mit dem BGH zwar auch anzunehmen, wenn die Erstausbildung auf eine deutliche Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhe. Diese Ausnahmesituationen lagen im entschiedenen Fall jedoch nicht vor.
5. Regress des Scheinvaters/Darlegungs- und Beweislast
Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht nach § 1607 Abs. 3 S. 2 BGB auf den Scheinvater über, soweit er als Vater Unterhalt geleistet hat. Hat der Scheinvater die Vaterschaft erfolgreich angefochten und ist anschließend die Vaterschaft des Antragsgegners gerichtlich festgestellt worden, kann der Unterhalt gem. § 1613 Abs. 2 Nr. 2a BGB rückwirkend ohne die Beschränkung des § 1613 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden.
Der übergegangene Anspruch ist identisch mit dem ursprünglichen Unterhaltanspruch des Kindes. Es gilt daher – wie der BGH (FamRZ 2019, 112 m. Anm. Maurer, FamRZ 2019, 94 = FuR 2019, 88; bearb. v. Soyka) ausführt – die für den ursprünglichen Anspruch maßgebliche Darlegungs- und Beweislast. Sie trifft den Scheinvater zum einen hinsichtlich der anspruchsbegründen Voraussetzungen des Unterhaltsbedarfs und der Bedürftigkeit des Kindes während des streitbefangenen Unterhaltszeitraums; zum anderen für die von ihm gegenüber dem Kind erbrachten Unterhaltsleistungen. Dagegen hat der unterhaltspflichtige Elternteil eine etwa mangelnde oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen. Die Darlegungs- und Beweislast des Scheinvaters erfährt jedoch hinsichtlich des Mindestbedarfs eine Einschränkung, da der Kindesunterhalt in dieser Höhe in § 1612a Abs. 1 S. 2 BGB festgelegt ist. Wie für das berechtigt Kind ist auch für den neuen Gläubiger eine Darlegung der in die Düsseldorfer Tabelle entsprechend dem maßgeblichen Einkommen eingegangenen Mindestbeträge entbehrlich. Insoweit bedarf es auch keiner Bezifferung. Es ist Aufgabe des Gerichts, die geltenden Bestimmungen anzuwenden. Der Mindestbedarf und der Abzug des hälftigen Kindergeldes ergeben sich aus dem Gesetz.
6. Auskunft
Verwandte ...