1. Unternehmensbewertung/Liquidationswert
Der Zugewinn eines Ehegatten ergibt sich gem. § 1373 aus dem Betrag, um den sein Endvermögen sein Anfangsvermögen übersteigt. Für die Berechnung des Endvermögens ist gem. § 1376 Abs. 2 BGB der Wert zugrunde zu legen, den das vorhandene Vermögen am Stichtag hat. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH FamRZ 2018, 93; 2014, 98) ist im Regelfall zur Ermittlung des Wertes eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung die Ertragswertmethode geeignet, die immanent auch den Goodwill abbildet. Je nach der Struktur des Unternehmens kommt auch das modifizierte Ertragswertverfahren oder das Substanzwertverfahren in Betracht. Unterste Grenze ist der Liquidationswert (Zerschlagungswert). Die sachverhaltsspezifische Auswahl obliegt dem Tatrichter und kann nur dahin überprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht.
Der BGH (FamRZ 2019, 429 m. Anm. Siede = MDR 2019, 294 = FamRB 2019, 1312 m. Hinw. Kogel) hat in einem Fall der Bewertung einer Arztklinik auf seine bisherige Rechtsprechung Bezug genommen und ausgeführt, dass der Ansatz des Liquidationswerts grundsätzlich dann in Betracht kommt, wenn das Unternehmen zur Mobilisierung des Vermögens "versilbert" werden muss, um den Zugewinnausgleich zahlen zu können, oder wenn dem Unternehmen wegen schlechter Ertragslage oder aus sonstigen Gründen keine günstige Fortführungsprognose gestellt werden kann.
2. Verjährungshemmung der Ausgleichsforderung durch Verhandlungen
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder den Anspruch begründenden Umstände, so ist gem. § 203 S. 1 BGB die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verweigerung muss nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH FamRZ 2004, 778) durch ein klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden. Der BGH (FamRZ 2019, 429 = MDR 2019, 294 = FamRB 2019, 132 m. Hinw. Kogel) weist darauf hin, dass eine einvernehmliche Unterbrechung der Verhandlungen – die insbesondere durch das Abwarten weiterer Entwicklungen oder den Ausgang anderer gerichtlicher Verfahren motiviert sein kann – nicht zum Ende der Verhandlungen führt.
3. Auskunftspflicht (vgl. oben IV. 6.)
Nach § 1379 Abs. 1 BGB ist jeder Ehegatte nach Beendigung des Güterstandes verpflichtet, dem anderen über den Bestand seines Vermögens zu dem jeweiligen Stichtag Auskunft zu erteilen. Zur Auskunftserteilung über das Anfangsvermögen führt das OLG Brandenburg (FuR 2019, 277 bearb. v. Viefhues) aus, dass alle zum Vermögen gehörenden Gegenstände nach Anzahl, Art und konkretem Umfang mit ihren wertbildenden Faktoren angegeben werden müssen, Die Auskunftserteilung hat grundsätzlich in geordneter und übersichtlicher Zusammenstellung innerhalb einer einheitlichen Erklärung zu erfolgen. Eine in Teilen erteilte Auskunft befreit regelmäßig nicht von der Verpflichtung, eine geordnete Zusammenstellung in Form eines Vermögensverzeichnisses vorzulegen.
4. Billigkeitseinrede
a) Voraussetzungen
Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung gem. § 1381 Ab. 1 BGB verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.
Das OLG Zweibrücken (FamRZ 2019, 518 m. Anm. Wolf = FamRB 2019, 50 m. Hinw. Kogel) hat verdeutlicht, dass eine Anwendung nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt, eine grobe Unbilligkeit nur dann zu bejahen ist, wenn der pauschal ausgestaltete Zugewinnausgleichsanspruch zu einem Ergebnis führt, das dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspricht. In der Vergewaltigung der im gemeinsamen Haushalt der Ehegatten lebenden Tochter der Ehefrau durch den ausgleichsberechtigten Ehemann liegt eine schwere persönliche Verfehlung, die nach Auffassung des Gerichts eine Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit rechtfertigen kann.
b) Verhältnis zu Gegenansprüchen
Das OLG Zweibrücken (FamRZ 2019, 520 m. Anm. Wolf = NJW 2019, 611 = FamRB 2019, 51 m. Hinw. Mast) hat sich auch mit der Frage befasst, in welcher Reihenfolge ein Gegenanspruch zum Zugewinnausgleisanspruch und die Billigkeitseinrede nach § 1381 BGB zu berücksichtigen sind. Eine Prüfung der Unbilligkeit kann aber erst dann erfolgen, wenn der Zugewinnausgleichsanspruch abschließend geklärt ist, also ggf. nicht durch Aufrechnung bereits erloschen ist. So ist gegenüber der auf eine Unterschlagungshandlung des Ausgleichsberechtigten gestützte Billigkeitseinrede die Prüfung etwa aufrechenbarer Gegenansprüche vorrangig. Andernfalls würde auch das Haftungsregime des Deliktsrechts mit den ihm immanenten Wertungen unterlaufen und in prozessualer Hinsicht die Reichweite der Rechtskraft unklar bleiben, wenn der Ausgleichanspruch im Rahmen einer bloßen Schlüssigkeitsprüfung unter Anwendung von § 1381 BGB verneint wird.
5. Vorzeitiger Zugewinnausgleich
Leben die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt, kann jeder Ehegatte den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen (§§ 1385 Nr. 1, 1386 BGB). Ist der Zugewinnausgleich bereits im Verbund geltend gemacht worden, wird die Folgesache aus dem Verbund gelöst.
Der BGH (FamRB ...