1. Wohnungszuweisung
Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte gem. § 1361b Abs. 1 S. 1,2 BGB verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist.
Das OLG Hamburg (FamRB 2019, 211 m. Hinw. Neumann) räumt dem Kindeswohl Vorrang vor den Interessen der Ehegatten zu, wobei die Wohnung vorzugsweise dem Elternteil zuzuweisen ist, der die Kinder betreut. Schon wenn schwere Spannungen zwischen den Erwachsenen bestehen und die häusliche Atmosphäre durch Streitigkeiten und rücksichtlosen Umgang miteinander nachhaltig gestört ist und dies zu erheblichen Belastungen der Kinder führt, kommt ihren Bedürfnissen an einer geordneten und spannungsfreien Familiensituation in solchen Fällen Vorrang zu.
2. Nutzungsentschädigung für Wohnungsüberlassung
a) Vorrangigkeit des § 1361b Abs. 3 BGB
Gemäß § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB kann der Ehegatte, der dem anderen die Ehewohnung während des Getrenntlebens überlassen hat, von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
Das OLG Düsseldorf (FamRZ 2019, 779 = FuR 2019, 170 bearb. v. Heemeyer = FamRB 2019, 133 m. Hinw. Neumann) folgt der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH FuR 2017, 328), dass dieser Nutzungsanspruch in seinem Regelungsbereich der Regelung des § 745 Abs. 2 BGB als lex specialis vorgeht. Er ermöglicht unabhängig von den Eigentumsverhältnissen einen Ausgleich nach familienrechtlichen Kriterien. § 745 BGB wurzelt im Miteigentum und steht dem weichenden Ehegatten nur ab dem Zeitpunkt zu, ab dem er eine Neuregelung der Verwaltungs- und Benutzungsregelung verlangen kann und verlangt. Im Gegensatz hierzu reicht für die Geltendmachung des familienrechtlichen Anspruchs ein deutliches Zahlungsverlangen aus.
b) Mietfreie Ehewohnung
§ 1361b Abs. 3 BGB soll den Verlust des Wohnungsbesitzes nach familienrechtlichen Billigkeitskriterien kompensieren, soweit kein anderweitiger Ausgleich wie etwa bei der Unterhaltsbemessung erfolgt (vgl. BGH FamRZ 2014, 460). Der Anspruch kommt insbesondere in Betracht in den Fällen von Eigentum, Erbbaurecht, Nießbrauch, Wohnungseigentum, Dauerwohnrecht und dinglichem Wohnrecht. Ausgehend von Billigkeitsgrundsätzen hat das OLG Karlsruhe (FamRZ 2019, 780 m. Anm. Wever = MDR 2019, 553 = NJW 2019, 1619) entschieden, dass der aus der Wohnung ausgezogene Ehegatte von seinem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten grundsätzlich keine Nutzungsentschädigung verlangen kann, wenn die Ehewohnung von den Eltern des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten mietfrei zur Verfügung gestellt wird.