1. Rechengrößen
Rechengrößen der Sozialversicherung und zur Durchführung des Versorgungsausgleichs, Grenzwerte, allg. Rentenwerte pp sind abgedr. in FamRZ 2019, 168 ff. und in der Beilage NJW I/2019.
2. Kapitalleistung ausländische Altersversorgung
Erhält die ausgleichspflichtige Person Kapitalzahlungen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anspruch, so kann die ausgleichsberechtigte Person gem. § 22 VersAusglG von ihr die Zahlung des Ausgleichswerts verlangen. Der BGH (FamRZ 2019, 103 m. Anm. Borth, FamRZ 2019, 98 = FuR 2019, 148; bearb. v. Götsche) stellt klar, dass durch diese Vorschrift der Gegenstand des Versorgungsausgleichs nicht erweitert wird. So unterfällt der Ausgleichsanspruch bei Ausübung eines Kapitalwahlrechts nicht dem Versorgungsausgleich, sondern dem Zugewinnausgleich.
Mit der Ausübung des Wahlrechts verliert das nicht dem Betriebsrentengesetz oder dem Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz unterliegende Anrecht seinen Charakter als Altersversorgung und erlangt eine güterrechtliche Zuordnung zum Vermögen. Von § 22 VersAusglG erfasst werden dagegen solche Versorgungsanrechte, die aufgrund fehlender Ausgleichsreife nicht dem Wertausgleich bei der Scheidung unterliegen, sondern dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben, später jedoch in Kapitalanrechte umgewandelt werden. Das betrifft vor allem ausländische Anrechte, da diese vom Wertausgleich von vornherein ausgenommen sind.
Bei der Berechnung der Höhe des Wertausgleichs ist zu beachten, dass die später ausgezahlte Summe einem zu berücksichtigenden Steuerabzug unterliegt.
3. Bewertung
a) Versorgungsanrechts eines Wahlbeamten
Für den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind gem. 44 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG die Grundsätze einer zeitratierlichen Bewertung anzuwenden. Zu ermitteln ist gem. § 40 Abs. VersAusglG die Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann. Der BGH (FamRZ 2019, 191 m. Anm. Borth) hat entschieden, dass bei einem Wahlbeamten als höchsterreichbare Zeitdauer im Sinne dieser Vorschrift die Zeit bis zum Ende der Wahlperiode, die in dem für die letzte tatrichterliche Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt läuft, anzusetzen ist, wenn eine Wiederwahl nicht sicher ist. Tritt nach der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein anderer als der angenommene Sachverhalt ein, kann dieser in einem Abänderungsverfahren nach § 225 ff. FamFG erfasst werden.
b) Ausgleichswert kapitalgedeckter Versorgungen bei laufender Rente
Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, FamRZ 2018,1816) kann bei der Teilung kapitalgedeckter Versorgungen dem ausgleichsberechtigen Ehegatten nicht mehr der auf das Ende der Ehezeit bemessene volle Ausgleichwert übertragen werden, wenn aus dem Anrecht bereits eine laufende Rente bezogen wird und entsprechend der Barwert gesunken ist. Der BGH (vgl. BGH FamRZ 2016, 2000) hat gebilligt, in solchen Fällen den Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen Restkapitalwerts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu ermitteln. Aus dem Hinausschieben des Bewertungszeitpunkts folgt zwangsläufig auch ein Hinausschieben des Wirkungszeitraums für die Umsetzung der internen Teilung. Sie ist daher, wie der BGH (FamRZ 2019, 190 = MDR 2019, 165 = FuR 2019, 147 [bearb. v. Götsche] = FamRB 2019 m. Hinw. Norpoth = ZAP EN-Nr. 17/2019) hervorhebt, nicht mit Bezug auf das Ehezeitende, sondern mit Bezug auf den gewählten Bewertungszeitpunkt auszusprechen.