1. Kein Schaden durch lebenserhaltende Maßnahmen
Der BGH (FamRZ 2019, 999 m. Anm. Schneider) hat klargestellt, dass aus dem durch lebenserhaltende Maßnahmen ermöglichten Weiterleben eines Patienten, auch wenn es leidensbehaftet ist, sich ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz nicht herleiten lässt, weder wegen eines immateriellen Schadens (Schmerzensgeld) noch eines materiellen (Kosten der Behandlung und Pflege). Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Auch wenn der Patient selbst sein Leben als lebensunwert erachten mag, verbietet die Verfassungsordnung aller staatlichen Gewalt einschließlich der Rechtsprechung ein solches Urteil über das Leben des betroffenen Patienten mit der Schlussfolgerung, dieses Leben sei ein Schaden.
Schutzzweck etwaiger Aufklärungs- und Behandlungspflichten im Zusammenhang mit lebenserhaltenden Maßnahmen ist es nicht, wirtschaftliche Belastungen, die mit dem Weiterleben und den dem Leben anhaftenden Leiden verbunden sind, zu verhindern. Insbesondere dienen diese Plichten nicht dazu, den Erben das Vermögen des Patienten möglichst ungeschmälert zu erhalten.
2. Betreuung
a) Erforderlichkeit der Betreuung/Aufgabenkreis
Für alle Bereiche des Betreuungsrechts gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. Dieser bezieht sich nicht nur auf das Ob einer Betreuung, sondern auch auf ihren Umfang. Gemäß § 1896 Abs. 2 BGB darf eine Betreuung nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Dies ist, wie der BGH (FamRZ 2019, 638 = FuR 2019, 280 bearb. v. Soyka) hervorhebt, aufgrund der konkreten gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann. Bei einer Überschuldung kommt eine Betreuung in Betracht, wenn der Betroffene krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, selbst notwendige Entschuldungsmaßnahmen einzuleiten und durchzuführen. Sobald die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers entfallen, ist die Betreuung aufzuheben (§ 1908d BGB).
b) Betreuerwunsch
Schlägt der Betroffene keinen Betreuer vor, so ist bei der Auswahl gem. § 1897 Abs. 5 BGB auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Betroffenen sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen, wie auch bei einem negativen Betreuerwunsch (§ 1897 Abs. 4 S. 2 BGB). Schlägt der Betroffene ausdrücklich vor, eine bestimmte Person aus dem persönlichen Umfeld nicht zu bestimmen, lässt dies i.d.R. die gesetzliche Favorisierung der Angehörigen zurücktreten (BGH, FamRZ 2019, 639 = MDR 2019, 423)
c) Unbetreubarkeit
Am fortdauernden Erfordernis der Betreuung kann es fehlen und kommt eine Aufhebung in Betracht, wenn sich herausstellt, dass der mit der Bestellung des Betreuers erstrebte Erfolg nicht mehr zu erreichen ist. Dies kann nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH FamRZ 2018, 54) der Fall sein, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist. Der BGH (FamRZ 2019, 638 = MDR 2019, 350 = NJW 2019, 1153) weist darauf hin, dass bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit Zurückhaltung geboten ist. Das Gericht hat geeignete Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Betreuung zu schaffen. Gegebenenfalls ist ein Betreuerwechsel erforderlich und ein Betreuer zu bestellen, der der Herausforderung der Betreuung einer schwierigen Persönlichkeit mit Sachkunde und Erfahrung gewachsen ist.
d) Betreuerauswahl im Aufhebungsverfahren
Ergeben sich in einem Verfahren auf Aufhebung der Betreuung keine greifbaren Anhaltspunkte für eine Veränderung der der Betreuungsanordnung zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände, so erfordert das Aufhebungsverfahren keine erneute Betreuerauswahl nach Maßgabe des § 1897 BGB (BGH FamRZ 2019, 475).
3. Unterbringung
a) Voraussetzungen
Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist gem. § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH FamRZ 2017, 1342) setzt die Genehmigung der Unterbringung keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr oder ein zielgerichtetes Verhalten voraus.
Die Gefahr für Leib oder Leben erfordert aber, wie der BGH (BGH FamRZ 2019, 552 m. Anm. Schneider = MDR 2019, 229 = FuR 2019, 217 bearb. v. Soyka = FamRB 2019, 150 m. Hinw. Moll-Vogel) ausführt, objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens: Auch eine völlige Verwahrlosung kann ausreichen, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist.
b) Unterbringung zum Schutz der Allgemeinheit
Nach § 13 Abs. 1 PsychKHG BW können Personen gegen ihren Willen untergebracht werden, wenn sie unterbringungsbedürftig sind. Unterbringungsbedürftig ist, wer infolge einer psychischen Störung sein Leben oder seine Gesundheit erheblich gefährdet oder einer erhebliche gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter anderer darstellt, wenn die Ge...