a) Eintragungsverfahren

Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim DPMA oder einem Patentinformationszentrum einzureichen (§ 32 Abs. 1 MarkenG; zur elektronischen Anmeldung s. § 12 DPMAV). Einzelheiten der Anmeldung sind auch in der MarkenV und der Richtlinie Markenanmeldungen (abrufbar unter www.dpma.de) geregelt.

Nach den gesetzlichen (Mindest-)Erfordernissen in § 32 Abs. 2 MarkenG muss die Anmeldung zwingend

  • einen Antrag auf Anmeldung (Nr. 1),
  • Angaben zur Identität des Anmelders (Nr. 2),
  • eine Darstellung der Marke, die nicht dem Schutzhindernis nach § 8 Abs. 1 MarkenG (Bestimmtheitsgebot) unterfällt (Nr. 3) und
  • ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird (Nr. 4)

enthalten (zur Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen: § 19 MarkenV).

Werden die Mindesterfordernisse erfüllt, so wird der Tag des Eingangs der Anmeldung als Anmeldetag festgesetzt (§ 33 Abs. 1 S. 1 MarkenG), der für den Zeitrang (§ 6 Abs. 2 MarkenG) und die Schutzdauer (§ 47 Abs. 1 MarkenG) von Bedeutung ist.

Entspricht die Anmeldung den Anmeldungserfordernissen und wird sie nicht gem. § 37 MarkenG (wegen absoluter Schutzhindernisse) zurückgewiesen, so wird die angemeldete Marke in das Register eingetragen und vom DPMA elektronisch veröffentlicht (§ 41 Abs. 1 u. 2 MarkenG).

 

Hinweis:

Das DMPA stellt auf seiner Homepage eine Reihe von Formularen, Merkblättern sowie die Richtlinie Markenanmeldungen zur Verfügung (abrufbar unter www.dpma.de/dpma/service/formulare/index.html ).

Da relative Schutzhindernisse im Eintragungsverfahren nicht geprüft werden, ist es ratsam, vor der Anmeldung eine Recherche durchzuführen, um Kollisionen mit älteren Rechten Dritter zu vermeiden.

Ein Zwang zur Benutzung der Marke besteht erst fünf Jahre nachdem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war (§ 25 Abs. 1 MarkenG – sog. Benutzungsschonfrist). Die fehlende rechtserhaltende Benutzung (§ 26 MarkenG) kann zum Ausschluss von Ansprüchen oder zur Löschung führen.

Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag und endet – taggenau – zehn Jahre danach (§ 47 Abs. 1 MarkenG), sie kann auf Antrag (beliebig oft) um jeweils zehn Jahre verlängert werden, sofern die Verlängerungsgebühr entrichtet worden ist (Abs. 2).

 

Hinweis:

§ 47 Abs. 1 MarkenG wurde im Rahmen des MaMoG geändert. Für Marken, die vor dem 14.1.2019 eingetragen wurden, bleibt es bei der früheren Regelung, nach der die Schutzdauer erst am Ende des Monats endet, der nach seiner Benennung dem Monat des Anmeldetags entspricht (§ 159 Abs. 1 MarkenG).

Die Anmeldung einer Unionsmarke wird beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingereicht (Art. 31 UMV). Einzelheiten der Anmeldung einer Unionsmarke regeln Art. 31 ff. UMV.

b) Widerspruchsverfahren

Im Rahmen des der Eintragung nachgeschalteten Widerspruchsverfahrens kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung einer Marke (§ 41 Abs. 2 MarkenG) von dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung (i.S.v. § 5 MarkenG) mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden (§ 42 Abs. 1 MarkenG).

Nach § 42 Abs. 2 MarkenG kann der Widerspruch nur auf ältere Rechte i.S.d. §§ 913 MarkenG (vgl. oben IV.7. und 8.) gestützt werden (zu Form und Inhalt des Widerspruchs: §§ 29 ff. MarkenV; zur Unionsmarke: Art. 46 ff. UMV).

Der Inhaber der jüngeren Marke kann seinerseits vor allem Identität oder Verwechslungsgefahr bestreiten oder die Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke erheben (§ 43 Abs. 1 S. 1 MarkenG).

 

Hinweis:

Nach der Neufassung von § 43 Abs. 1 MarkenG durch das MaMoG ist der zeitliche Bezugspunkt nicht mehr die Veröffentlichung der Marke, gegen die sich der Widerspruch richtet, sondern ihr Anmeldetag (vgl. § 33 Abs. 1 S. 1 MarkenG).

Für Widersprüche, die vor dem 14.1.2019 erhoben wurden, gilt § 43 Abs. 1 S. 1 MarkenG in der bisherigen Fassung (§ 158 Abs. 5 MarkenG).

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