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ZAP 15/2019, Schutz von Marken nach dem Markengesetz – T ... / 2. Verletzungshandlungen (§ 14 Abs. 3 und 4 MarkenG)

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Liegt ein Kollisionstatbestand i.S.v. § 14 Abs. 2 MarkenG vor, so ist es nach § 14 Abs. 3 MarkenG insbesondere untersagt,

  • das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen (Nr. 1),
  • unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen (Nr. 2),
  • unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen (Nr. 3),
  • unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen (Nr. 4).
  • Zur Verbesserung des Schutzes gegen Produktpiraterie wurde im Rahmen des MaMoG in § 14a MarkenG ein weiterer Verletzungstatbestand eingeführt, der auch die Durchfuhr (Verbringung ohne Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) schutzrechtsverletzender Waren erfasst, wenn diese aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung eine Marke aufweisen, die mit der für derartige Waren eingetragenen Marke identisch oder in ihren wesentlichen Aspekten nicht von dieser Marke zu unterscheiden ist (§ 14a Abs. 1 MarkenG). Das Verbotsrecht des Markeninhabers erlischt jedoch, wenn in einem anschließenden Verfahren nachgewiesen wird, dass der Inhaber der eingetragenen Marke nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im endgültigen Bestimmungsland – nicht jedoch im Inland- zu untersagen (dazu i.E. Hacker GRUR 2019, 235 f.).
  • Das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen (Nr. 5),
  • das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen (Nr. 6),
  • das Zeichen in der vergleichenden Werbung zu benutzen, die den Anforderungen der Richtlinie 2006/114/EG vom 12.12.2006 nicht genügt (Nr. 7).

Darüber hinaus verbietet § 14 Abs. 4 MarkenG bestimmte Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit der Benutzung der Verpackung oder anderer Kennzeichnun...

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