Im Juni hat die Bundesregierung anlässlich der aktuellen Corona-Krise neue Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der’Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen, auf den Weg gebracht (vgl. dazu auch Anwaltsmagazin ZAP 12/2020, S. 614’ff.). Zu diesem weiteren Hilfspaket hat sie kürzlich detaillierte Eckpunkte im Bundestag vorgelegt. In dem als Unterrichtung vorgelegten Eckpunktepapier (BT-Drucks 19/20495) erklärt sie, Ziel der neuen Maßnahmen sei eine weitergehende Liquiditätshilfe für den Mittelstand. So wolle man zur Existenzsicherung der betroffenen Unternehmen beitragen. In dem Papier legt die Regierung konkrete förderfähige Kosten dar, skizziert Förderhöhen und Art der Berechnung und äußert sich zu erforderlichen Nachweisen.
Zu den antragsberechtigten Mittelständlern zählen ausdrücklich auch die Angehörigen der Freien Berufe, sodass auch Rechtsanwälte in die Zielgruppe der geplanten Überbrückungshilfen fallen. Zu den förderfähigen Kosten zählt das Eckpunktepapier die "fortlaufenden, im Förderzeitraum anfallenden vertraglich begründeten oder behördlich festgesetzten und nicht einseitig veränderbaren Fixkosten" gemäß der folgenden Aufzählung (wobei die Fixkosten gemäß der Ziffern 1 bis 9 vor dem 1.3.2020 begründet worden sein müssen):
- Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig;
- Weitere Mietkosten;
- Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen;
- Finanzierungskostenanteil von Leasingraten;
- Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV;
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen;
- Grundsteuern;
- Betriebliche Lizenzgebühren;
- Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben;
- Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die i.R.d. Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen;
- Kosten für Auszubildende;
- Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 % der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig;
- Um der besonderen Betroffenheit der Reisebüros angemessen Rechnung zu tragen, sind auch Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben, den Fixkosten nach Nr. 1 bis 12 gleichgestellt.
Weitere ausführliche Vorgaben macht das Eckpunktepapier zu der konkreten Förderhöhe, die maßgeblich vom Ausmaß des Umsatzeinbruchs sowie der Beschäftigtenzahl abhängt, und zu den vom Antragsteller geforderten Nachweisen.
Bei der Antragstellung ist Eile geboten: Die Antragsfristen sollen spätestens am 31.8.2020 enden, der Auszahlungszeitraum endet bereits am 30.11.2020.
[Quelle: Bundesregierung]