In der Praxis stellt sich häufig auch die Frage, ob Besprechungen des Prozessbevollmächtigten mit einem Dritten die Terminsgebühr auslösen können. Der Gesetzeswortlaut in Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG differenziert nicht danach, mit wem die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung erfolgt. In Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 2 Hs. 2 VV RVG sind lediglich Besprechungen mit dem Auftraggeber ausdrücklich ausgenommen. Dementsprechend wird im Schrifttum davon ausgegangen, dass grds. auch Besprechungen mit Dritten eine Terminsgebühr auslösen können (Bischof, RVG, 4. Aufl., Vorbem.’3 VV’RVG Rn 54; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, a.a.O., Vorbem. 3 Rn 192 ff.; Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., Vorbem. 3 Rn 64; Hansens, JurBüro 2004, 249, 250; Enders, JurBüro 2005, 84, 85). Dabei kann es sich aber nur um Dritte handeln, bei denen die Besprechung überhaupt zur außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits führen kann. Beispielhaft werden die Versicherung der Gegenpartei, ein’Gesellschafter der Gegenpartei, eine übergeordnete Behörde oder ein Streithelfer bei’einer Haftungskette wie etwa der mithaftende Architekt genannt (Gerold/Schmidt, a.a.O.; Hansens, a.a.O.; Enders, a.a.O.).

Ob Gesprächspartner auch ein Mitglied des zuständigen Gerichts, häufig der Berichterstatter, sein kann, wird in der Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.

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