Der Gegenstandswert für die im Zwangsgeld- bzw. Ordnungsgeldfestsetzungsverfahren anfallenden Anwaltsgebühren bestimmt sich nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwert (s. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG). Dies gilt auch für die nachfolgenden Beschwerdeverfahren. In den erstinstanzlichen Verfahren nach §§ 888, 890 ZPO berechnen sich die Gerichtsgebühren nämlich nicht nach dem Streitwert. Vielmehr fällt nach Nr. 2111 GKG KV eine Festbetragsgebühr i.H.v. 20 EUR an. Auch für das Beschwerdeverfahren ist in Nr. 2121 GKG KV im Falle der Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde eine vom Streitwert unabhängige Festbetragsgebühr i.H.v. 30 EUR vorgesehen.
a) Erstinstanzliches Verfahren
Folglich bestimmt sich der Gegenstandswert in den erstinstanzlichen Verfahren gem. § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Im Regelfall entspricht dies für den Gläubiger dem Erfüllungsinteresse und damit dem Wert der Hauptsache (so etwa OLG Köln RVGreport 2005, 237 [Hansens] = AGS 2005, 262; BayObLG NZM 2002, 489). Teilweise wird aber auch je nach den Umständen des Einzelfalls ein Gegenstandswert unterhalb des Hauptsachewerts angenommen (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn 4369 ff.). So hat beispielsweise das KG (AGS 2005, 304) in unrichtiger Anwendung von § 3 ZPO lediglich einen Bruchteil des Werts der Hauptsache angenommen. Diese den Streitwert regelnde Vorschrift ist jedoch überhaupt nicht anwendbar, weil sich im erstinstanzlichen Zwangsmittelverfahren nach § 888 ZPO die Gerichtsgebühren gar nicht nach dem Streitwert berechnen (s. vorstehend I 7). Keinesfalls bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem verhängten Zwangsgeld (OLG Karlsruhe InVo 2000, 253 = MDR 2000, 229).
Gebührentipp:
Werden nacheinander von demselben Rechtsanwalt mehrere Zwangsmittelanträge nach § 888 ZPO gestellt, so kann zwar insgesamt nur eine einzige 0,3 Verfahrensgebühr berechnet werden. Wird jedoch bei einem der Folgeanträge ein höherer Gegenstandswert festgesetzt als in einer der vorangegangenen Entscheidungen, so kann der Anwalt nachliquidieren. Er kann dann insgesamt eine 0,3 Verfahrensgebühr (ggf. auch eine 0,3 Terminsgebühr) nach dem höchsten Gegenstandswert abrechnen.
b) Beschwerdeverfahren
Für die Bestimmung des Gegenstandswerts im Beschwerdeverfahren ist § 23 Abs. 2 RVG einschlägig, wonach der Gegenstandswert unter Berücksichtigung der Interessen des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Beim Gläubiger dürfte – ebenso wie im erstinstanzlichen Verfahren – auch im Beschwerdeverfahren sein Interesse an der zu erzwingenden nicht vertretbaren Handlung zu berücksichtigen sein (Schneider/Herget, a.a.O., Rn 4380). Richtet sich die Beschwerde des Schuldners gegen die Verhängung eines Zwangsgelds, bemisst sich der Gegenstandswert i.d.R. nach der Höhe des gegen ihn festgesetzten Zwangsgelds (OLG Celle RVGreport 2014, 284 [Hansens] = AGS 2014, 305; Schneider/Herget, a.a.O., Rn 4379).