Welcher Rechtsbehelf gegen ablehnende Entscheidungen betreffend die Reisekostenentschädigung gegeben ist, hängt von der materiell-rechtlichen Einordnung des entsprechenden Anspruchs ab. Dies ist seit Jahrzehnten umstritten.
a) Akt der Rechtsprechung
Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung handelt es sich bei der Entscheidung über die Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen um einen Akt der Rechtsprechung. Dies gilt im Zivilprozess und auch in den anderen gerichtlichen Verfahren jedenfalls dann, wenn der betreffenden Partei oder dem betreffenden Beteiligten PKH bzw. VKH bewilligt worden ist (s. hierzu bereits RG RGZ 145, 357, 359; BGH BGHZ 64, 139 = NJW 1975, 1124; BFH, Beschl. v. 29.11.2007 – III B 21/07; BVerwG Buchholz 310, § 166 VwGO Nr. 37; OVG Hamburg DÖV 2010, 703, das allerdings einen Anspruch auf Reisekostenentschädigung dann versagt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet). Nach dieser Auffassung ist für die Anwendung der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften über die Bewilligung von Reiseentschädigungen kein Raum.
Danach sind die Entscheidungen über die Reiseentschädigung mit der sofortigen Beschwerde gem. § 127 ZPO anfechtbar, wovon auch das OLG Dresden (a.a.O.) ausgegangen war. Dabei hatte das OLG allerdings nicht berücksichtigt, dass das erstinstanzliche Gericht eine entsprechende Entscheidung gar nicht getroffen hatte. Vielmehr hatte im Fall des OLG Dresden der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den von dem Rechtsanwalt des Antragstellers offensichtlich im eigenen Namen gem. § 55 RVG gestellten Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung, der auch die Reisekosten des Antragsgegners enthalten hatte, zurückgewiesen.
b) Justizverwaltungsakt
Nach der Gegenauffassung stellt die Entscheidung über die Reiseentschädigungen einen Justizverwaltungsakt dar, der seine Grundlage allein in der bundeseinheitlichen VwV-Reiseentschädigung hat, sodass für die Entscheidung nicht das Gericht, sondern die Gerichtsverwaltung zuständig ist (so LSG Berlin Brandenburg, Beschl. v. 2.1.2017 – L 13 VE 73/16 B, juris). Nach dieser Auffassung handelt es sich bei dem Verfahren auf Festsetzung der Reiseentschädigung um eine Justizverwaltungsangelegenheit nach § 23 EGGVG, die mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen Monatsfrist anzufechten ist (§ 26’Abs. 1 EGGVG).