Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (RVGreport 2011, 72 [Hansens] = AGS 2010, 549; BGH RVGreport 2011, 348 [Ders.] = AGS 2011, 305; BGH RVGreport 2020, 186 [Ders.]) bestimmt sich der Gegenstandswert auch im Verfahren der Beschwerde und im Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die PKH grds. nach § 23a Abs. 1 Hs. 1 RVG, sodass in solchen Fällen ebenfalls der Wert der Hauptsache anzunehmen ist (ebenso Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, a.a.O., Anhang VI Rn 418; a.A. AnwaltsKomm-RVG/Fölsch, 8. Aufl., § 23a Rn 11 ohne Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH; nach der Kommentierung in § 23a RVG Rn 7 ist hingegen der Wert der Hauptsache maßgeblich).

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