1. Verfahrensrechtliches
Ist der Schuldner zu einer Handlung verurteilt worden, die nicht durch einen Dritten vorgenommen werden kann und ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt, erfolgt die Zwangsvollstreckung auf Antrag des Gläubigers durch das Prozessgericht des ersten Rechtszugs. Gibt das Prozessgericht dem Antrag des Gläubigers statt, erlässt das Prozessgericht einen Beschluss, wonach der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder von vornherein durch Zwangshaft anzuhalten sei (§ 888 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO). Nimmt der Schuldner die Handlung gleichwohl nicht vor, kann die Verhängung von Zwangsgeld und/oder Zwangshaft durch das Prozessgericht wiederholt werden.
Ist der Schuldner hingegen zu einer Unterlassung einer Handlung oder zur Duldung einer Handlung verpflichtet, erfolgt die Zwangsvollstreckung auf Antrag des Gläubigers durch das Prozessgericht des ersten Rechtszugs nach § 890 Abs. 1 ZPO. Auf dessen Antrag verhängt das Prozessgericht gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder von vornherein Ordnungshaft. Dies erfolgt wegen jeder Zuwiderhandlung des Schuldners gegen seine Verpflichtung.
2. Anwaltsvergütung
Für die Vertretung des Gläubigers und auch des Schuldners in einem dieser Verfahren richten sich die’Anwaltsgebühren nach Teil 3 Unterabschnitt 3 VV RVG (s. Vorbem. 3.3.3 Nr. 1 VV RVG). Der Rechtsanwalt erhält somit für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (s. Vorbem.’3 Abs. 2 VV RVG) nach Nr. 3309 VV RVG eine 0,3 Verfahrensgebühr. Außerdem kann dem Anwalt für’die’Teilnahme an einem gerichtlichen Termin (s. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG) die in Nr. 3310 VV RVG bestimmte 0,3 Terminsgebühr anfallen. Nach der Anm. zu Nr. 3310 VV RVG entsteht diese Terminsgebühr jedoch nur für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin, den das Prozessgericht in dem Verfahren nach § 888 ZPO bzw. § 890 ZPO anberaumt hat. Folglich kann dem Verfahrensbevollmächtigten diese Terminsgebühr weder für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins noch für die Mitwirkung an zur Vermeidung oder Erledigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens gerichteten Besprechungen (s. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 und 2 VV RVG) anfallen.
3. Mehrfacher Gebührenanfall
Ob der mit der Vertretung in einem Verfahren nach § 888 ZPO bzw. § 890 ZPO beauftragte Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG einmal oder mehrfach erhält, hängt davon ab, ob er nur in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 1 RVG oder in mehreren gebührenrechtlichen Angelegenheiten tätig wird.
Zunächst ist von dem Grundsatz des § 15 Abs. 1 RVG auszugehen, wonach die gesamte anwaltliche Tätigkeit vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit durch die Verfahrensgebühr abgegolten wird. Diese Vorschrift wird durch die vorrangige Regelung in § 18 RVG ergänzt, die diejenigen Fälle regelt, in denen besondere gebührenrechtliche Angelegenheiten vorliegen. Dies gilt insb. für die Zwangsvollstreckung. Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG stellt jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit’den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers eine besondere Angelegenheit dar. In den nachfolgenden weiteren Nummern der Aufzählung des § 18’Abs. 1 RVG werden sodann besondere Vollstreckungsmaßnahmen behandelt. Hierzu zählt die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG, nach der das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel gem. § 888 ZPO eine besondere Angelegenheit darstellt. Somit erhält der Rechtsanwalt, der allgemein mit der Zwangsvollstreckung beauftragt wird, für die Tätigkeit i.R.d. Verfahrens nach § 888 ZPO hierfür eine gesonderte Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG. Für die Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO gilt die Regelung in § 18 Nr. 14 RVG, wonach jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld gem. § 890 Abs. 1 ZPO eine besondere Angelegenheit darstellt.
4. Wiederholte Beantragung von Zwangsgeld nach § 888 ZPO
Wie unter I 1 erörtert, kann das Prozessgericht nacheinander auch mehrere Zwangsgeldbeschlüsse erlassen, wenn der Schuldner die ihm auferlegte Handlung nicht vornimmt. Es stellt sich deshalb die Frage, ob dem Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers oder des Schuldners für die Vertretung in den nacheinander durchgeführten Zwangsgeldverfahren jeweils eine gesonderte 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG zusteht.
Beispiel:
Der Beklagte B ist durch rechtskräftiges Urt. v. 1.7. zur Erteilung einer näher beschriebenen Auskunft verurteilt worden. B erteilt die Auskunft auch weiterhin nicht. Kläger K beantragt, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, beim Prozessgericht, gegen B gem. § 888 ZPO ein Zwangsgeld zu verhängen. Das Prozessgericht verhängt gegen B durch Beschl. v. 1.9. ein Zwangsgeld i.H.v. 5.000 EUR und’erlegt ihm die Kosten des Zwangsgeldverfahrens auf. Da B trotz Vollstreckung dieses Zwangsgelds die Auskunft auch weiterhin nicht erteilt, verhäng...