In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob die Terminsgebühr für Besprechungen auch dann anfallen kann, wenn der Rechtsanwalt die Sache mit dem Gericht, insb. mit dem Berichterstatter, bespricht. Diese Frage ist gebühren- und erstattungsrechtlich dann von Bedeutung, wenn dem Prozessbevollmächtigten die Terminsgebühr nicht für eine anderweitige Tätigkeit angefallen ist. Die Rechtslage wird von den Gerichten höchst unterschiedlich beurteilt.
1. Gesetzliche Regelung
Nach der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung des RVG entstand die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Besprechungen mit dem Auftraggeber waren hiervon jedoch ausgenommen.
Nach der durch das 2. KostRMoG mit Wirkung zum 1.8.2013 geänderten Fassung des RVG fällt die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG für Besprechungen an. Nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG entsteht die Terminsgebühr für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Auch hier sind Besprechungen mit dem Auftraggeber ausgenommen.
2. Besprechungen mit Dritten
In der Praxis stellt sich häufig auch die Frage, ob Besprechungen des Prozessbevollmächtigten mit einem Dritten die Terminsgebühr auslösen können. Der Gesetzeswortlaut in Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG differenziert nicht danach, mit wem die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung erfolgt. In Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 2 Hs. 2 VV RVG sind lediglich Besprechungen mit dem Auftraggeber ausdrücklich ausgenommen. Dementsprechend wird im Schrifttum davon ausgegangen, dass grds. auch Besprechungen mit Dritten eine Terminsgebühr auslösen können (Bischof, RVG, 4. Aufl., Vorbem.’3 VV’RVG Rn 54; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, a.a.O., Vorbem. 3 Rn 192 ff.; Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., Vorbem. 3 Rn 64; Hansens, JurBüro 2004, 249, 250; Enders, JurBüro 2005, 84, 85). Dabei kann es sich aber nur um Dritte handeln, bei denen die Besprechung überhaupt zur außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits führen kann. Beispielhaft werden die Versicherung der Gegenpartei, ein’Gesellschafter der Gegenpartei, eine übergeordnete Behörde oder ein Streithelfer bei’einer Haftungskette wie etwa der mithaftende Architekt genannt (Gerold/Schmidt, a.a.O.; Hansens, a.a.O.; Enders, a.a.O.).
Ob Gesprächspartner auch ein Mitglied des zuständigen Gerichts, häufig der Berichterstatter, sein kann, wird in der Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.
3. Terminsgebühr fällt nicht an
Nach der wohl überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung lösen Besprechungen allein mit dem Gericht die Terminsgebühr nicht aus (so OLG Koblenz RVGreport 2005, 430 [Hansens] = AGS 2005, 479 mit Anm. Hansens = AnwBl. 2005, 794; OVG Berlin-Brandenburg RVGreport 2009, 268 [Ders.]; LAG’Berlin-Brandenburg AGS 2012, 15 mit Anm. Schneider; LAG Schleswig-Holstein AGS 2019, 177; FG Baden-Württemberg RVGreport 2015, 140 [Hansens] = AGS 2015, 123; FG Sachsen-Anhalt EFG 2014, 1143; FG Köln EFG 2013, 2042; Hansens, RVGreport 2007, 375, 377).
4. Terminsgebühr fällt an
Die Gegenauffassung bejaht auch in seinem solchen Fall den Anfall der Terminsgebühr für Besprechungen (LSG NRW RVGreport 2010, 221 [Hansens]; LG Freiburg AGS 2007, 296 mit ablehnender Anm. N. Schneider; FG Düsseldorf RVGreport 2020, 174 [Ders.]; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, a.a.O., Vorbem. 3 VV RVG Rn 193r unter Aufgabe der gegenteiligen Auffassung in der Vorauflage).
Dies soll auch dann gelten, wenn der Rechtsanwalt zunächst ein Telefongespräch mit dem Richter führt, der wiederum den Gegner bzw. den Gegenanwalt hiervon unterrichtet (so FG Berlin-Brandenburg RVGreport 2011, 341 [Ders.], dem folgend Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O. Rn 193p; a.A. OVG Berlin-Brandenburg RVGreport 2009, 268 [Ders.]; OVG Bremen RVGreport 2015, 304 [Ders.]). Nach Auffassung des FG Düsseldorf (RVGreport 2020, 174 [Ders.]) kommt es nicht darauf an, ob eine unmittelbare Kommunikation zwischen dem Kläger und dem Berichterstatter und anschließend dem Berichterstatter und dem Beklagten stattfindet (so FG Berlin-Brandenburg RVGreport 2011, 341 [Hansens] = EFG 2011, 1551; Nds. FG EFG 2012, 2153 mit Anm. Hennigfeld). Ebenso wenig erfordert nach Auffassung des FG Düsseldorf (a.a.O.) der Anfall der Terminsgebühr, dass der Berichterstatter einen Einigungsvorschlag unterbreitet, dem die Beteiligten folgen (so FG Münster EFG 2012, 2239; Thür. FG EFG 2011, 1549).
Ob die den Anfall der Terminsgebühr bejahende Auffassung noch mit dem seit dem 1.8.2013 geltenden Wortlaut des RVG vereinbar ist, ist durchaus diskussionswürdig. Danach entsteht die Terminsgebühr nämlich für außergerichtliche Termine und Besprechungen. Bezieht man das Wort „außergerichtlich” auch auf die Besprechung, kann eine Besprechung zwischen dem Richter und einem Prozessbevollmächtigten nicht „außergerichtlich” sein, sondern nur gerichtlich. Demgegenüber bezieht Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., Vorbem. 3 VV RVG Rn 58 a.E. das Wort „außergerichtlich” nur auf den im Gesetz ebenfalls genann...