Die Tätigkeit des Personalrats ist nicht eingleisig darauf konzentriert, dass er seine Beteiligungsrechte gegenüber der Dienststelle ausübt, wenn diese es von ihm verlangt. Er ist auch befugt, eine Maßnahme zu beantragen, die seiner Mitbestimmung unterliegt, und hat diese dem Leiter der Dienststelle schriftlich vorzuschlagen und zu begründen (vgl. z.B. § 73 Abs. 3 S. 1 PersVG SL). Das als Initiativrecht bezeichnete Antragsrecht erlaubt dem Personalrat, das von ihm jeweils in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht in aktiver Form wahrzunehmen. Es eröffnet ihm die Möglichkeit, das Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich einer Maßnahme, die er für geboten hält, von sich aus einzuleiten, um in diesem Verfahren seinen Rechten in der Sache Geltung zu verschaffen. Demzufolge räumt das Initiativrecht dem Personalrat hinsichtlich der Einleitung derjenigen Maßnahmen, auf die es sich erstreckt, den gleichen Rang ein wie dem Leiter der Dienststelle. Es verwirklicht damit den das Personalvertretungsrecht insgesamt beherrschenden Grundsatz der gleichberechtigten Partnerschaft zwischen Dienststelle und Personalrat (vgl. BVerwG Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG Nr. 4 S. 6).
Das BVerwG hebt in seinem Beschl. v. 15.7.2019 (5 P 1.18, NZA-RR 2019, 602 ff. = ZfPR online 2019, Nr. 11, 5’ff. = ZTR 2020, 48 ff.) allerdings hervor, dass das Initiativrecht den Inhalt des jeweiligen Mitbestimmungsrechts aber nicht erweitere. Es verschaffe dem Personalrat also nicht mehr Befugnisse als ihm von dem in Anspruch genommenen gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand für den Fall verliehen seien, dass er vom Leiter der Dienststelle um Zustimmung zu der jeweiligen mitbestimmungspflichtigen Maßnahme gebeten werde. Das Initiativrecht und die übliche Form der Mitbestimmung, bei der der Personalrat auf Vorhaben des Dienststellenleiters reagiere, seien vielmehr materiell symmetrisch. Das Initiativrecht werde durch den Inhalt seines jeweiligen Mitbestimmungsrechts und dessen Sinn und Zweck begrenzt. Erforderlich, aber auch ausreichend sei mithin, dass die mit dem konkreten Initiativantrag angestrebte Maßnahme zu dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand gehöre, dem das Initiativrecht zugeordnet sei, und der konkrete Antragsgegenstand im Übrigen die durch den Inhalt sowie Sinn und Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungstatbestands abgesteckten Grenzen nicht überschreite.
Hinweis:
Die Befugnis des Personalrats, in Personalangelegenheiten einzelner Beschäftigter initiativ tätig zu werden, scheitert nicht daran, dass diese ihre Rechte jeweils selbst im Wege des arbeitsgerichtlichen Individualrechtsschutzes wahrnehmen und durchsetzen können (so noch etwa BVerwGE 61, 325, 330; BVerwGE 68, 137, 140 und PersV 1985, 473). In Anwendung der in der Rechtsprechung des BVerwG aufgestellten Maßstäbe (vgl. BVerwGE 115, 205, 208 ff.; s.a. IÖD 2019, 74, 78; Widmaier, PersV 2004, 23, 26’ff.; Vogelgesang, PersV 2005, 326, 329 f.) kann sich der Personalrat im Wege des Initiativrechts auch für’die Belange eines einzelnen Beschäftigen einsetzen.
Das BVerwG hebt in seiner Entscheidung darüber hinaus hervor, dass Beschlüsse der Einigungsstelle in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer bei seiner konkreten Tätigkeit hoheitliche Befugnisse ausübe, nur empfehlenden Charakter haben.