Verweigert der Personalrat im Rahmen seiner Mitbestimmung die Zustimmung zu einer personellen Maßnahme, ist der Leiter der Dienststelle zunächst daran gehindert, die Maßnahme umzusetzen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Weigerung als unbeachtlich anzusehen ist. Denn die Mitbestimmungsbefugnis des Personalrats in Personalangelegenheiten (§§ 75 Abs. 1, 76 Abs. 1 BPersVG) ist (auf’Bundesebene) im Bundespersonalvertretungsgesetz dahin begrenzt, dass er seine Zustimmung nur in den vom Gesetz in § 77 Abs. 2 BPersVG genannten Fällen ("Versagungskatalog") verweigern kann. Diese inhaltliche Einschränkung spiegelt sich verfahrenstechnisch in der Zustimmungsfiktion des § 69 Abs. 2 S. 5 BPersVG wider. Zwar sind im Hinblick darauf, dass der Personalrat oftmals nicht mit juristisch vorgebildeten Beschäftigten besetzt ist und seine Stellungnahme innerhalb kurzer Zeit (§ 69 Abs. 2 S. 3 bis 5 BPersVG) abgeben muss, an die Formulierung der Begründung im Einzelnen keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Jedoch ist eine Begründung, die offenkundig auf keinen der Versagungsgründe des § 77 Abs. 2 BPersVG gestützt ist, als unbeachtlich anzusehen und vermag nicht die Verpflichtung der Dienststelle auszulösen, das Beteiligungsverfahren durch Einleitung des Stufenverfahrens bzw. des Einigungsstellenverfahrens fortzusetzen. In diesem Fall gilt die beabsichtigte Maßnahme nach Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist als gebilligt. Die Darlegung einer Rechtsauffassung oder der Vortrag von Tatsachen seitens des Personalrats kann, wenn sich daraus ersichtlich, d.h. von vornherein und eindeutig, keiner der gesetzlich zugelassenen Verweigerungsgründe ergeben kann, deren Vorliegen also nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise als möglich erscheint, nicht anders behandelt werden als das Fehlen einer Begründung. Demgegenüber genügt es für die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung, wenn es das Vorbringen des Personalrats aus der Sicht eines sachkundigen Dritten als möglich erscheinen lässt, dass einer der dafür zugelassenen und in § 77 Abs. 2 BPersVG abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist (BVerwGE 136, 271 Rn 19 und Beschl. v. 31.1.2017 – 5 P 10.15, BVerwGE 157, 266 Rn 32).
Was den Maßstab für die Beachtlichkeit von Zustimmungsverweigerungsgründen angeht, hat das BVerwG in seinem Beschl. v. 17.9.2019 (5 P 6.18, NZA-RR 2020, 156 ff. = PersV 2020, 96 ff. = PersR 2020, Nr. 2, 42 ff. = ZfPR 2020, 34 ff.) herausgestellt, dass die Rückkopplung der geltend zu machenden Zustimmungsverweigerungsgründe an ein konkretes Mitbestimmungsrecht i.R.d. § 77 Abs. 2 BPersVG allein dadurch hergestellt werde, dass sich die Einwendungen des Personalrats gegen "die Maßnahme " (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BPersVG) zu richten hätten. Hiermit nehme das Gesetz auf den personalvertretungsrechtlichen Maßnahmenbegriff in der Regelung des § 69 Abs. 1 BPersVG Bezug, wonach eine Maßnahme nur mit der Zustimmung des Personalrats getroffen werden könne, soweit sie seiner Mitbestimmung unterliege. Zwar genüge es für die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung, wenn es das Vorbringen des Personalrats als möglich erscheinen lasse, dass einer der dafür zugelassenen und in § 77 Abs. 2 BPersVG geregelten Verweigerungsgründe gegeben sei. Dies setze jedoch voraus, dass sich die vom Personalrat geltend gemachten Gründe auf die Maßnahme bezögen, die Gegenstand des Mitbestimmungsverfahrens sei.
Hinweis:
Es reicht für die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung aus, wenn die angeführte Begründung des’Personalrats nicht völlig aus der Luft gegriffen ist oder neben der Sache liegt (vgl. BVerwGE 91, 276, 282 m.w.N.). Das ist – und dies gilt für den Vortrag von Tatsachen wie für die Darlegung von Rechtsauffassungen gleichermaßen – nur der Fall, wenn das Vorbringen nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise als möglich erscheint, also offensichtlich unzutreffend oder verfehlt ist (vgl. auch BVerwG Buchholz’251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 10 S. 6 ff.).
Das BVerwG stellt heraus, dass eine vom Personalrat vertretene Rechtsauffassung sich bereits dann nicht als offensichtlich verfehlt erweise, wenn sie etwa – und sei es auch nur vereinzelt – im rechtswissenschaftlichen Schrifttum vertreten werde.