Ebenso wie im privaten Arbeitsrecht zeitigen auch bei Beamten Unfälle, die einen dienstlichen Bezug haben, Rechtsfolgen. Im Rahmen des Dienstunfallrechts kann der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht für die Unfallfolgen einzustehen haben. Im Fall eines Dienstunfalls und einer als Dienstunfall geltenden Krankheit erbringt der Dienstherr nach §§ 30 ff. BeamtVG mit der Dienstunfallfürsorge besondere Leistungen (vgl. den Katalog der Leistungsarten in § 30 Abs. 2 BeamtVG), die der Gesetzgeber wegen der besonderen Verantwortung des Dienstherrn für den beim Beamten eingetretenen Körperschaden für geboten hält; in anderen Fällen eines Unfalls oder einer Erkrankung erhält der Beamte Beihilfeleistungen (vgl. § 80 BBG) unabhängig davon, ob der Unfall oder die Krankheit dienstbedingt entstanden ist oder nicht.
Nach § 30 Abs. 1 S. 1 BeamtVG erhält ein Beamter Unfallfürsorge, wenn er durch einen Dienstunfall’verletzt wird. Ein Dienstunfall ist nach § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an einer durch Rechtsverordnung des’Bundes bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, gilt dies nach § 31 Abs. 3 BeamtVG als Dienstunfall. Bei einem Einsatzunfall wird nach § 31a Abs. 1 BeamtVG Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall gewährt. Ein Einsatzunfall liegt nach dieser Bestimmung vor, wenn ein Beamter aufgrund eines in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung i.S.d. § 31 BeamtVG bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleidet. Nach § 45 Abs. 1 S. 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 BeamtVG wird nach Ablauf der Ausschlussfrist Unfallfürsorge nur dann gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und weitere Voraussetzungen vorliegen.
Hinweis:
Um Rechtssicherheit für die Beteiligten herzustellen, kann die Frage der grundsätzlichen Unfallfürsorgeberechtigung anlässlich eines Schadensereignisses unabhängig von Unfallfolgen geklärt werden. Das geschieht durch die Anerkennung eines Ereignisses als Dienstunfall. Diese Anerkennung erfolgt dann, wenn ein Dienstunfall – oder eine diesem gleichstehende Erkrankung – vorliegt und keine Unfallfürsorgeansprüche ausschließenden Umstände (keine oder verfristete Unfallmeldung, Vorsätzlichkeit der Herbeiführung des Unfalls) gegeben sind. Mit einer solchen Anerkennung – oder ihrer Ablehnung – ist die grundsätzliche Unfallfürsorgeberechtigung aus dem als Dienstunfall anerkannten Ereignis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten positiv – oder negativ – geklärt. Eine solche Klärung ist auch bereits dann möglich, wenn das Ereignis noch keinen Körperschaden verursacht hat (BVerwGE 163, 49 Rn 12 ff.).
Das BVerwG hat sich in seinem Urt. v. 12.12.2019 (2 A 1.19) mit der Frage befasst, ob ein Körperschaden auch eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung sein kann (vgl. BVerwGE 163, 49 Rn 18 m.w.N.). Entscheidend sei, ob es sich hierbei um ein "plötzliches" Ereignis handele. Das Merkmal "plötzlich" in § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG diene der Abgrenzung eines Einzelgeschehens von dauernden Einwirkungen. Es kämen nur einmalige, kurzzeitige Begebenheiten in Betracht, die sich allerdings häufen könnten. Schädliche Dauereinwirkungen seien grds. kein plötzliches Ereignis. Die Abgrenzung von der Dauersituation bedürfe einer wertenden Betrachtung. Begebenheiten mit einer Dauer von mehreren Stunden, wie z.B. ein Unwetter, könnten plötzliche Ereignisse sein, sich über mehrere Dienstschichten oder Tage’hinziehende Ereignisse hingegen nicht (Groepper/Tegethoff in Plog/Wiedow, Band 2 BeamtVG, Stand Juni’2017, § 31 Rn 36 f. m.w.N.). Psychische Erkrankungen beruhten in aller Regel nicht auf einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis i.S.d. § 31 BeamtVG.