Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG ist ein Arzt i.S.v. § 5 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BÄO zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig, wenn er ein Fehlverhalten gezeigt hat, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist, und er daher nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung des ärztlichen Berufs unabdingbar ist (BVerwG Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 113 Rn 7 m.w.N.). Anlass für den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit kann nur ein schwerwiegendes Fehlverhalten sein, das geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos. Es muss bei Würdigung aller Umstände die weitere Berufsausübung als untragbar erscheinen lassen (BVerwG Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 100 S. 50 f. und Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 29 Rn 4). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ist der Abschluss des Verwaltungsverfahrens (BVerwG Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 100 S. 50).
Hinweis:
Der für die Annahme der Unwürdigkeit erforderliche Ansehens- und Vertrauensverlust kann auch durch’Straftaten bewirkt werden, die nicht im Arzt-Patienten-Verhältnis angesiedelt sind oder die ein’außerberufliches Fehlverhalten betreffen, wenn es sich dabei um gravierende Verfehlungen im genannten Sinne handelt (BVerwG Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 91 S. 23 f.).
Das BVerwG hebt in seinem Beschl. v. 31.7.2019 (3 B 7.18, GesR 2019, 671 ff. = ZMGR 2019, 236 ff. = NVwZ-RR 2019, 1048 ff.) hervor, dass der Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit zudem in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs in die Berufswahlfreiheit stehen müsse. Dem trage die Auslegung des Begriffs der Berufsunwürdigkeit Rechnung, indem sie deren Feststellung an hohe Voraussetzungen knüpfe. Es bedürfe eines schwerwiegenden Fehlverhaltens des Arztes, das geeignet sei, das für eine ordnungsgemäße ärztliche Aufgabenerfüllung erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient nachhaltig zu erschüttern.
Hinweis:
Bei der Beurteilung sind alle Umstände der Verfehlung(en) zu berücksichtigen, wie etwa Art, Schwere und Dauer des Fehlverhaltens, verhängtes Strafmaß und zugrunde liegende Strafzumessungserwägungen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens Umstände vorliegen, die dazu führen, dass von einer Berufsunwürdigkeit nicht oder’nicht mehr ausgegangen werden kann (vgl. BVerfG GesR 2017, 739 f., 740).