1. Rechtsweg bei Auskunftsansprüchen des Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt
Will ein Insolvenzverwalter unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz auf Verpflichtung zur Gewährung von Auskunft über Bewegungen auf den Steuerkonten des Insolvenzschuldners in dem von ihm betreuten Insolvenzverfahren klagen, stellt sich die Frage nach dem zulässigen Rechtsweg. In Betracht kommen der Verwaltungsrechtsweg ebenso wie der Finanzrechtsweg.
Gemäß § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Das BVerwG hat in seinem Beschl. v. 28.10.2019 (10 B 21.19, ZIP 2020, 86 f. = NZI 2020, 34 ff. = ZInsO 2020, 143 ff. = HFR 2020, 190 f. = ZRI 2020, 141 ff. = NWVBl 2020, 151 ff. = ZVI 2020, 147 ff.) eine solche Sonderzuweisung verneint. Der Finanzrechtsweg sei nicht aufgrund der Vorschrift des § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO gegeben. Danach sei der Finanzrechtsweg in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten gegeben; Abgabenangelegenheiten seien danach u.a. alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängende Angelegenheiten. Die Gewährung von Einsicht in Steuerakten und die Auskunft über steuerliche Daten sei vor diesem Hintergrund eine Abgabenangelegenheit i.S.d. § 33 Abs. 2 FGO, wenn über sie auf der Grundlage steuerverfahrensrechtlicher Regelungen zu entscheiden sei oder wenn die betreffenden Begehren im Steuerrechtsverhältnis wurzelten und insoweit mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang stünden (vgl. auch BVerwG Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 307 Rn 14 und NWVBl 2019, 26 Rn 6).
Hinweis:
Die genannte Rechtsprechung geht davon aus, dass der auf das Informationsfreiheitsrecht gestützte Auskunftsanspruch eines Insolvenzverwalters wegen eines Anfechtungsverfahrens grds. neben Ansprüchen der Abgabenordnung bestehe und somit nicht zur Abgabenangelegenheit i.S.d. § 33 Abs. 2 FGO werde. Hieran habe sich im Ergebnis durch die Vorschriften der §§ 32a ff. AO nichts geändert.
2. Zur Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten und zu dem postmortalen Ehrenschutz
Das BVerwG hat sich in seinem Beschl. v. 18.9.2019 (20 F 4.18) grundlegend mit Fragen des Datenschutzes’und seiner Reichweite befasst. Danach sind personenbezogene Daten grds. ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig. Geschützt könnten dabei auch Äußerungen und Angaben zur Sache sein, wenn die Mitteilungen Rückschlüsse auf die Person erlaubten und in Abwägung mit den Interessen des Betroffenen ein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung bestehe. Allerdings seien persönliche Daten nicht schutzwürdig, wenn es sich um Personen der Zeitgeschichte handele, die in den Unterlagen nur in ohnehin bereits bekannten Zusammenhängen angeführt würden, oder wenn es sich um persönliche Daten handele, die in allgemein zugänglichen Quellen erwähnt worden seien, und diese Quellen, etwa Zeitungsberichte oder sonstige Publikationen, in den Unterlagen lediglich wiedergegeben seien, ohne dass dadurch weiterführende Rückschlüsse ermöglicht würden.
Der postmortale Ehrenschutz schützt nach der vorstehenden Rechtsprechung Verstorbene vor grober Herabwürdigung und Erniedrigung sowie den sittlichen, personalen und sozialen Geltungswert, den der Verstorbene durch seine Lebensleistung erworben hat. Die Veröffentlichung wahrer Tatsachenangaben über einen Verstorbenen verletze seine Menschenwürde hingegen grds. nicht.
3. Presserechtlicher Auskunftsanspruch und Steuergeheimnis
In der journalistischen Praxis kann es etwa bei oder im Nachgang von Razzien von Interesse sein, Informationen über die Zielrichtung und das Ergebnis solcher Vorgänge zu erlangen. Hierzu dient den Journalisten der presserechtliche Auskunftsanspruch. Dieser kann allerdings seine Begrenzung finden in Rechtsbereichen wie dem Steuerrecht, in denen die Geheimhaltung gegenüber der öffentlichen Wahrnehmung im Grundsatz Vorrang haben kann.
Ausgangspunkt ist dabei die in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verbürgte Pressefreiheit, die der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung dient (BVerfGE 101, 361, 389). Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG enthält nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern garantiert nach seinem objektiv-rechtlichen Gehalt auch die institutionelle Eigenständigkeit der Presse (vgl. BVerfGE 80, 124, 133; BVerwGE 146, 56 Rn 27). Neben der Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen schützt die Pressefreiheit auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insb. die Beschaffung von Informationen gehört. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie eröffnete Rolle bei der demokratischen Meinungs- und Willensbildung wirksam wahrzunehmen (vgl. BVerfG AfP 2000, 559, 260; BVerfGE 103, 44, 59 und NJW 2015, 3708 Rn 16). Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, die’Rechtsordnung in einer Weise auszugestalten, die der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Presse gerec...