1. Plausibilität einer dienstlichen Beurteilung
Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung – nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung – in die Bewerberauswahl gibt. Die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (vgl. BVerwGE 124, 99, 102). Werden mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht, so haben – i.d.R. durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene – Abstufungen der Qualifikation Bedeutung (vgl. BVerwGE 128, 329 Rn 55 und BVerwGE 133, 1 Rn 42; BVerwGE 115, 58, 61). Zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerber ist dabei in erster Linie auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen, weshalb der letzten dienstlichen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt; zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität ist es darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung auch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen. Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann im Rahmen sachgerechter Erwägungen auch sonstigen sachlichen Gesichtspunkten ein (ggf.) entscheidendes Gewicht für die Auswahl beigemessen werden, sofern dadurch das Gebot der Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung nicht in Frage gestellt wird (vgl. BVerwG Buchholz 449 § 3 SG Nr. 60 Rn 31 m.w.N.).
Hinweis:
Im Fall einer inzidenten Kontrolle im Rahmen eines Konkurrentenstreits sind dienstliche Beurteilungen gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar, weil den Vorgesetzten bei ihrem Werturteil über die Eignung, Befähigung und Leistung ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff der Beurteilung bzw. Stellungnahme oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
Nach dem Beschluss des BVerwG vom 11.7.2019 (1 WDS-VR 4/19) wird die Plausibilität der maßgeblichen Beurteilung nicht dadurch in Frage gestellt, dass diese eine deutlich bessere Leistungsbewertung als vorangegangene Beurteilungen aufweist. Es bedürfe für das Gegenteil substanzieller Hinweise darauf, dass der Beurteilte seine Leistungen tatsächlich nicht in einer die Verbesserung der Bewertung rechtfertigenden Weise gesteigert habe. Es sei auch nicht ungewöhnlich, dass die erste Beurteilung eines Beurteilten im höheren Amt (Dienstgrad bei Soldaten) eine schlechtere Bewertung ausweise als die letzte Beurteilung im niedrigeren Amt (Dienstgrad). Es gebe keine Erfahrungswerte dazu, dass eine bestimmte Differenz in den Leistungswerten aufeinanderfolgender Beurteilungen diese unplausibel machen würde.
2. Gerichtliche Kontrolle von Dienstpostenbewertungen
Die Stellen, die Beamte besetzen, sind einer bestimmten Besoldungsgruppe zugeordnet. In der Regel entspricht sie der Besoldungsgruppe des Amtes, das der Beamte innehat. Insofern ist dessen amtsangemessene Beschäftigung garantiert. Nicht selten sind Beamte jedoch der Auffassung, dass ihre Stelle einen anderen Wert, insb. einen höheren Wert aufweist. Insofern kann es ein Anliegen des Beamten sein, dass sein Dienstherr die Stelle höher bewertet, womit zugleich vom Beamten typischerweise das Ziel in den Blick genommen wird, auf diese dann höher bewertete Stelle befördert zu werden.
Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt i.R.d. gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerwGE 156, 193 Rn 18 f.). Konkrete Vorgaben können sich aus spezialgesetzlichen, besoldungs- und laufbahnrechtlichen Regelungen ergeben (vgl. BVerwG Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27 S. 2). Fehlt es an solchen konkreten Bestimmungen, ist der allgemeine Grundsatz der sachgerechten Bewertung gem. § 18 S. 1 BBesG zu beachten (vgl. BVerwG Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27 S. 2).
Nach § 18 S. 1 BBesG sind die Funktionen der Beamten und Soldaten, d.h. von Ämtern im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten), nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern, d.h. Ämtern im statusrechtlichen Sinn und damit Besoldungsgruppen, zuzuordnen (vgl. BVerwGE 140, 83 Rn 27 und BVerwGE 156, 193 Rn 18). § 18 S. 1 BBesG statuiert damit das allgemeine Prinzip, dass sich in den statusrechtlichen Ämtern Abstufungen der ihnen zugeordneten Funktionen und Anforderungen widerspiegeln (vgl. BVerwG Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27 S. 2). Dies bedeutet, dass die Anforderungen, die sich aus dem zu ermittelnde...