(BGH, Beschl. v. 18.6.2020 – IX ZB 46/18) • Widerspricht der Schuldner lediglich dem Rechtsgrund einer Forderung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, ist dem Gläubiger auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen. Das während der Wohlverhaltensphase im Restschuldbefreiungsverfahren geltende Vollstreckungsverbot steht der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle nicht entgegen. Hinweis: Der BGH macht mit dieser Entscheidung auch deutlich, dass die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle trotz des während der Wohlverhaltensphase im Restschuldbefreiungsverfahren geltenden Vollstreckungsverbots gem. § 294 Abs. 1 InsO möglich ist. Der BGH erläutert, dass die Beantragung einer vollstreckbaren Ausfertigung nicht Teil der Vollstreckung ist, sondern diese lediglich vorbereitet.

ZAP EN-Nr. 364/2020

ZAP F. 1, S. 789–789

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