a) Keine Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins
Das Thüringer OVG hat zunächst darauf hingewiesen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Termin nicht wahrgenommen hat, weil er an dem einzigen Termin vor dem VG Weimar, dem Erörterungstermin am 10.4.2019, nicht teilgenommen habe. Deshalb konnte ihm auch keine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG angefallen sein, der die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins erfordert.
b) Keine Besprechung mit der Gegenseite
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat nach den weiteren Ausführungen des Thüringer OVG auch nicht mit der Gegenseite ohne Beteiligung des Gerichts eine Besprechung geführt. Dies habe nämlich der Kläger selbst nicht behauptet und sei von der Beklagtenseite verneint worden.
c) Keine Besprechung mit der Gegenseite durch Vermittlung des Gerichts
Nach den weiteren Ausführungen des Thüringer OVG bietet der Vortrag des Klägers auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine Besprechung mit der Gegenseite durch Vermittlung des Gerichts stattgefunden haben könnte. Eine solche Besprechung könne die Terminsgebühr auslösen, wenn der Einzelrichter oder Kammervorsitzende mit den Beteiligten außerhalb eines Termins jeweils in getrennten Telefonaten die Sach- und Rechtslage erörtere und auf Basis dieser Gespräche ohne Durchführung eines Termins ein Vergleich geschlossen werde.
Dem Vorbringen des Klägers war nach Auffassung des Thüringer OVG nicht zu entnehmen, dass der Einzelrichter des VG Weimar eine Besprechung zwischen den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten vermittelt hatte. Der Kläger habe lediglich vorgetragen, dass er mit dem Einzelrichter mehrfach Telefonate geführt habe. Dies genüge für den Anfall der Terminsgebühr für Besprechungen jedoch nicht. Aus dem Vorbringen des Klägers ergebe sich nämlich, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten an den telefonischen Gesprächen mit dem Einzelrichter nicht beteiligt gewesen sei. Vielmehr habe sich der Kläger in seinem Vortrag darauf beschränkt, auf die eigenen Telefonate seines Prozessbevollmächtigten mit dem Gericht zu verweisen. Dies könnte nach Auffassung des Thüringer OVG allenfalls ein Anhaltspunkt dafür sein, dass er dem Gericht Vergleichsmöglichkeiten aufgezeigt habe. Dies allein genügt nach Auffassung des OVG jedoch für die Annahme einer Besprechung mit der Gegenseite nicht. Bereits auf Grundlage des Vortrags des Klägers sei nicht davon auszugehen, dass der Einzelrichter seinerzeit nicht nur mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, sondern auch mit dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten Telefonate mit dem Ziel der vergleichsweisen Beilegung des Rechtsstreits geführt hat.