In zahlreichen Vorschriften wird die Einhaltung von Fristen und Terminen vorausgesetzt. Eine Frist ist in Anlehnung an § 191 BGB als eine bestimmte oder bestimmbare Zeitspanne zwischen zwei oder mehreren Zeitpunkten zu definieren, wobei ein zusammenhängender Verlauf nicht erforderlich ist.

 

Beispiele:

Verfahrensrechtliche Fristen wie Rechtsbehelfsfristen, materiell-rechtliche Fristen wie Leistungsfristen (§ 42 Abs. 1 S. 2 SGB I), Meldefristen (z.B. §§ 198 ff. SGB V), Wartefristen (z.B. § 50 SGB VI), Verjährungsfristen (z.B. § 45 SGB I) oder Ausschlussfristen, deren Nichteinhaltung den endgültigen Untergang des betreffenden Rechts zur Folge hat (z.B. § 44 Abs. 4, S. 1 SGB X).

Als Termin ist ein im Voraus bestimmter Zeitpunkt anzusehen, zu dem ein Handeln verlangt wird. Die gesetzliche Grundlage für eine einheitliche Berechnung von Fristen und Bestimmung von Terminen liefert § 26 SGB X: Verwiesen wird zunächst in Abs. 1 der Norm auf die §§ 187 bis 193 BGB, soweit nicht durch die Abs. 2-5 etwas anderes bestimmt ist. § 26 Abs. 6 SGB X – nach Stunden bestimmte Frist – dürfte kaum praktische Bedeutung haben, Abs. 7 regelt die Fristverlängerung bei behördlichen Fristen.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X gilt nur für das Verwaltungsverfahren, für das Widerspruchsverfahren gilt die – im Wortlaut z.T. abweichende (s. Siefert in: Schütze SGB X, § 27 Rn 1a) – Vorschrift des § 67 SGG, s. § 84 Abs. 2 S. 3 SGG.

Von Dr. Ulrich Sartorius, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht und für Arbeitsrecht, Breisach

ZAP F. 18, S. 781–788

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