Die Anforderungen an ein sofortiges Anerkenntnis differieren nach der vom Gericht gewählten, prozessualen Verfahrensart, mithin ob ein schriftliches Vorverfahren (§ 276 ZPO) oder ein früher erster Termin (§ 275 ZPO) bestimmt bzw. anberaumt wurde. Bei Vorliegen eines frühen ersten Termins muss ein Anerkenntnis spätestens i.R.d. ggf. verlängerten Frist zur Klageerwiderung abgegeben werden und nicht erst in der mündlichen Verhandlung, an welcher der Beklagte teilnimmt (BGH, Beschl. v. 30.5.2006 – VI ZB 64/05, NJW 2006, 2490; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5.3.2015 – I-12 W 19/14, BeckRS 2015, 7596; Thomas/Putzo/Hüßtege, 43. Aufl. 2022, § 93 ZPO Rn 9).
a) Schriftliches Vorverfahren
In Literatur und Rechtsprechung war bis zuletzt hoch umstritten, ob im Fall des schriftlichen Vorverfahrens nach § 276 ZPO ein in der Klageerwiderung erklärtes Anerkenntnis noch sofort i.S.v. § 93 ZPO erfolgt, wenn der Beklagte in der Verteidigungsanzeige einen Antrag auf Klageabweisung angekündigt hat. So wurde vertreten, dass ein Beklagter in diesem Fall das Kostenprivileg des § 93 ZPO verliert (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 8.11.2002 – 2 WF 205/01, NJOZ 2003; OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.2.2005 – 6 W 41/05, BeckRS 2005, 30351151; KG Berlin, Beschl. v. 10.5.2007 – 20 SCH 14/06, Rn 13; OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.11.2007 – 5 W 51/07, BeckRS 2008, 9461 Rn 5; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 26.4.2016 – 1 W 10/16, NJOZ 2017, 117 Rn 28 f.; Zöller/Herget, a.a.O., § 93 ZPO Rn 4; MüKo-ZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, § 93 ZPO Rn 14). Andere meinen, auch nach der Ankündigung des Antrags auf Klageabweisung in der Verteidigungsanzeige könne der Beklagte in der Klageerwiderung (noch) sofort i.S.v. § 93 ZPO anerkennen (OLG Celle, Anerkenntnisurteil v. 24.3.2011 – 6 U 138/10, BeckRS 2011, 7128; wohl auch Stein/Jonas/Muthorst, ZPO, 23. Aufl., § 93 ZPO Rn 6 f.), zumindest, wenn er mit der Ankündigung des Klageabweisungsantrags gleichzeitig zum Ausdruck bringe, er habe den Klageanspruch noch nicht abschließend prüfen können (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 7.3.2008 – 19 W 10/08, BeckRS 2008, 7203; BeckOK-ZPO/Jaspersen, a.a.O., § 93 ZPO Rn 98), oder umgekehrt, wenn er nicht in der Verteidigungsanzeige eine erkennbar abschließend gemeinte ablehnende Stellungnahme zur Klage vorbringe (OLG Bamberg, Beschl. v. 15.3.1995 – 2 WF 12/95, NJW-RR 1996, 392).
b) Abgabe eines "sofortigen" Anerkenntnisses
Die in Rechtsprechung und Literatur mitunter kontrovers behandelte Frage, unter welchen Umständen ein Anerkenntnis "sofortig" i.S.v. § 93 ZPO ist, hat der BGH in seiner Entscheidung vom 23.1.2019 (IX ZB 54/18, NJW 2019, 1525) abschließend wie folgt beantwortet: "Ein sofortiges Anerkenntnis liegt nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens regelmäßig nur vor, wenn der Beklagte dieses innerhalb der Klageerwiderungsfrist erklärt und er in seiner Verteidigungsanzeige weder einen klageabweisenden Antrag angekündigt hat noch dem Klageanspruch auf sonstige Weise entgegengetreten ist" (BGH, a.a.O.).
c) Summa Summarum
Jedenfalls dann, wenn der Beklagte seinen angekündigten Antrag auf Klageabweisung in der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft nicht dahingehend einschränkt, es müsse noch geprüft werden, ob der Klageanspruch berechtigt sei, verliert der Beklagte die Kostenvergünstigung des § 93 ZPO. Denn mit der uneingeschränkten Ankündigung des Klageabweisungsantrags verdeutlicht der Beklagte, dass er die Klageforderung bestreiten und seine Rechtsverteidigung auf die Abweisung der Klage einrichten will. Damit nimmt er aber wegen seines vorangegangenen Bestreitens des Klaganspruchs, wenn er später in der Klageerwiderungsfrist anerkennt, nicht mehr die erste sich bietende prozessuale Möglichkeit gegenüber Gericht und Prozessgegner anzuerkennen, wahr, sodass es an deren sofortigen Abgabe fehlt.