(AG Neuss, Beschl. v. 18.5.2022 – 6 Ds-110 Js 6494/20-314/20) • Für das Entstehen der Gebühr Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG ist es unerheblich, zu welchen Haftfragen die Verhandlung stattgefunden hat und in welchem Umfang verhandelt worden ist. Ob der Beschuldigte auf Anraten seines Verteidigers schweigt oder Angaben zur Sache macht, ist ebenfalls nicht maßgeblich.

ZAP EN-Nr. 503/2022

ZAP F. 1, S. 768–768

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