Das BVerwG hat sich in seinem Urt. v. 9.9.2021 (2 A 3.20, ZTR 2022, 60 ff.; IÖD 2022, 14 ff.; ZfPR online 2022, Nr. 2, 3-6; Buchholz 232.1 § 50 BLV Nr. 7; PersV 2022, 144 ff.) mit der Frage der Verfahrensfehlerhaftigkeit und materiellen Fehlerhaftigkeit bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen befasst.
Zunächst verhält sich das Urteil zu dem Zusammenwirken von Erst- und Zweitbeurteiler. Eine dienstliche Beurteilung werde gegenüber der beurteilten Person – entsprechend § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG – in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihr eröffnet werde. Die Eröffnung der dienstlichen Beurteilung sei der Sache nach ihre Bekanntgabe (BVerwGE 167, 358 Rn 30). Das BVerwG verweist auf § 50 Abs. 3 S. 1 BLV, wonach die dienstliche Beurteilung dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihm zu besprechen sei. Ob dies "uno actu" oder in zwei Schritten geschehe, sei ohne Belang. Dem BVerwG reicht die Besprechung der nur vom Erstbeurteiler unterzeichneten Beurteilung aus, um den Zweck der Besprechung nach § 50 Abs. 3 S. 1 BLV vollständig zu erfüllen.
Hinweis:
Eröffnung und Besprechung einer Beurteilung dienen dem Beurteiler dazu, seine Bewertung des Beamten diesem nachvollziehbar zu machen, und geben dem Beamten Gelegenheit, etwaige Einwände, ergänzende Hinweise und Änderungswünsche als Gegenvorstellungen zunächst formlos vorzutragen und mit dem Beurteiler zu erörtern (BVerwGE 167, 358 Rn 28). In Fällen, in denen der Zweitbeurteiler die vom Erstbeurteiler erstellte Beurteilung lediglich bestätigt, wird dieser Zweck der Besprechung bereits durch die Besprechung der vom Erstbeurteiler erstellten Beurteilung erfüllt.
In Bezug auf eine Maßstabskonferenz führt das BVerwG aus, bei den Regelungen zur Besprechung allgemeiner Maßstäbe für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen und für die Abfassung von Beurteilungsrichtlinien handele es sich um verwaltungsinterne Verfahrensvorschriften, auf deren Einhaltung eine Beurteilung zu überprüfen sei (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 6.5.2014 – 4 S 1095/13, juris Rn 32; OVG Münster, Urt. v. 17.8.2018 – 1 A 379/17, juris Rn 76; VGH Kassel, Beschl. v. 29.1.019 – 1 B 997/18; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/D I 2 Nr. 150 Rn 14 f.; vgl. auch BVerwG Buchholz 250 § 68 BPersVG Nr. 1 Rn 4).
Zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bemerkt das BVerwG, sie sei gem. § 27 Abs. 1 BGleiG nicht an der Erstellung einzelner dienstlicher Beurteilungen zu beteiligen. Ihr Beteiligungsrecht erstrecke sich allein auf die Abfassung von Beurteilungsrichtlinien und die Teilnahme an Besprechungen, die deren einheitliche Anwendung sicherstellen sollten.
Hinsichtlich der Erkenntnisquellen einer dienstlichen Beurteilung führt das BVerwG aus, der Beurteiler müsse sich die erforderliche Kenntnis zur Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen durch Informationen solcher Beschäftigten des Dienstherrn verschaffen, die die dienstlichen Leistungen unmittelbar beurteilen könnten, wenn er die dienstlichen Leistungen des Beamten nicht aus eigener Anschauung kenne. Hierfür kämen vorrangig schriftliche oder mündliche Beurteilungsbeiträge von Personen in Betracht, die die Dienstausübung des zu beurteilenden Beamten aus unmittelbarer eigener Anschauung kennen. Sie müssten in Umfang und Tiefe so beschaffen sein, dass sie die Erstellung der dienstlichen Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung ermöglichten.
Der Beurteiler sei einerseits an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung "fortschreibend" übernehmen müsse. Es sei andererseits aber auch nicht in das Ermessen des Beurteilers gestellt, ob und wie er einen Beurteilungsbeitrag berücksichtige. Erst auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung, die auch die durch den Beurteilungsbeitrag vermittelten Erkenntnisse einzubeziehen habe, treffe der Beurteiler seine Bewertungen in eigener Verantwortung. Der Beurteiler könne etwa die tatsächliche Entwicklung – insb. bestimmte Vorkommnisse – außerhalb des Zeitraums des Beurteilungsbeitrags besonders gewichten oder zu einer abweichenden Bewertung gelangen. Er übe seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbeziehe und Abweichungen nachvollziehbar begründe.
Weiterhin hebt das BVerwG hervor, dass Maßstab und Bezugspunkt einer dienstlichen Beurteilung das innegehabte Statusamt sei. Die Beurteilung sei gleichwohl auf der Grundlage der auf dem jeweiligen Dienstposten tatsächlich gezeigten Leistungen zu erstellen. Die Art und Weise der Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens diene lediglich als sichtbare Erkenntnisquelle der statusamtsbezogenen Beurteilung.
Das BVerwG bemerkt zum zeitlichen Rahmen, dass grds. eine Regelbeurteilung wegen des Ziels einer höchstmöglichen Vergleichbarkeit die Leistung des Beurteilten während des gesamten Beurteilungszeitraums zu umfassen habe. Es bestehe eine Notwendigkeit zur Einholung eines Beurteilungsbeitrags dann ni...