Presserechtlicher Auskunftsanspruch
Der Rechtsschutzsuchende ist Journalist und Redakteur einer Tageszeitung. Er begehrte vom Bundesnachrichtendienst (BND) Auskünfte über dessen Pressearbeit. Er beabsichtigte mit seinem Auskunftsbegehren, die Beziehungen des BND zu Medienvertretern und Medien aufzudecken.
Rechtlicher Ausgangspunkt ist das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, welches in seiner objektiv-institutionellen Dimension und in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung den Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden verleiht, soweit auf diese die Landespressegesetze mit den in ihnen enthaltenen Auskunftsanspruchsnormen wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes keine Anwendung finden. Nur der auf diese Weise gewährleistete, prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die für die Demokratie essenzielle freie Presse in den Stand, die ihr zukommende Informations- und Kontrollfunktion auch gegenüber Bundesbehörden wirksam wahrzunehmen. Auf Grund dieses verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs können Presseangehörige auf hinreichend bestimmte Fragen behördliche Auskünfte verlangen, soweit die entsprechenden Informationen bei der Behörde vorhanden sind und schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall. Dabei kommt eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grds. nicht in Betracht. Zudem darf der Anspruch in seinem materiellen Gehalt nicht hinter demjenigen der im Wesentlichen inhaltsgleichen, auf eine Abwägung zielenden Auskunftsansprüche nach den Landespressegesetzen zurückbleiben. Entscheidend ist, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den Anspruch auf Auskunft ausschließen (st. Rspr., BVerwGE 154, 222 Rn 13, 16 ff. und BVerwG Buchholz 422.1 Presserecht Nr. 15 Rn 12, 23 ff. und BVerwGE 166, 303 Rn 13).
Das BVerwG hat in seinem Urt. v. 8.7.2021 (6 A 10.20, AfP 2021, 429 ff.; K&R 2022, 64 ff.; ZUM 2022, 63 ff.; NVwZ 2022, 248 ff.) hervorgehoben, dass der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse der auskunftspflichtigen Stelle grds. nicht gebiete, vor Erteilung oder Ablehnung der Auskunft die Betroffenen, deren private Interessen in die Abwägung mit dem Auskunftsinteresse der Presse einzustellen seien, anzuhören oder um deren Einwilligung in die Auskunftserteilung nachzusuchen. Es bestehe allerdings für die Betroffenen die Möglichkeit, noch vor der beabsichtigten Auskunftserteilung vorbeugenden gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Verbinde die auskunftspflichtige Stelle darüber hinaus die Anhörung mit der Aufforderung, sich zu einer Einwilligung in die Auskunftserteilung zu äußern, trage dies dem Interesse des Anspruchsinhabers an einer weitestmöglichen Auskunftserteilung Rechnung. Denn die Einwilligung der Betroffenen könne das Gewicht der schützenswerten Interessen in einem Maße verringern, dass sie der Auskunftserteilung nicht mehr entgegenstünden.