Mit einer Reform des StVG will die Bundesregierung den Rechtsrahmen dafür schaffen, dass die Behörden künftig einfacher Belange des Umwelt- und Naturschutzes berücksichtigen können. Bereits in ihrem Koalitionsvertrag hatten die "Ampel"-Parteien vereinbart, das Straßenverkehrsrecht so anzupassen, dass neben der Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs die Ziele des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung berücksichtigt werden, um Ländern und Kommunen hier weitere Entscheidungsspielräume zu eröffnen. Das soll jetzt u.a. mittels einer Erweiterung der Befugnisse des Verordnungsgebers umgesetzt werden.
Mit einem kürzlich von Bundesverkehrsminister Volker Wissing vorgelegten Gesetzentwurf soll dafür der Ermächtigungsrahmen des § 6 StVG zum Erlass straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften auf der Ebene der Verordnung erweitert werden. Zwar enthält das StVG bereits jetzt eine Reihe von Ermächtigungen, die auch den im Koalitionsvertrag genannten Zielen dienen können. Das betrifft etwa die Berechtigung des Verordnungsgebers zum Erlass von Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung in Fußgängerbereichen oder verkehrsberuhigten Bereichen (s. § 6 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StVG), zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung (s. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 StVG) oder zur Verhütung von schädlichen Umwelteinwirkungen (s. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 StVG). Diese Regelungen sollen zur Umsetzung des Koalitionsvertrags nun um eine allgemeine Regelung ergänzt werden, wonach auf dem Verordnungsweg auch Regelungen erlassen werden können zur Verbesserung des Schutzes der Umwelt und des Klimas, zum Schutz der Gesundheit oder zur Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung, soweit die bisherigen Vorschriften dies noch nicht erlauben.
Das bedeutet, dass mit der geplanten gesetzlichen Änderung die Regelungsziele Verbesserung des Schutzes der Umwelt und des Klimaschutzes, Schutz der Gesundheit und Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung für sich allein genommen ausreichen sollen, um auf dieser Grundlage eine verkehrsregelnde Bestimmung auf der Verordnungsebene zu erlassen. Nicht mehr erforderlich soll sein, dass entsprechende verkehrsregelnde Bestimmungen immer auch Zwecke der Verbesserung der Verkehrssicherheit oder der Leichtigkeit des Verkehrs verfolgen müssen. Diese Zwecke können künftig außer Acht bleiben.
Zudem wird klargestellt, dass Gemeinden in Zukunft den Erlass entsprechender verkehrsrechtlicher Anordnungen bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden beantragen können. Dies ist zwar schon heute möglich, soll aber nunmehr im Interesse der Klarheit des Verwaltungsverfahrens ausdrücklich geregelt werden. Mit diesen Neuregelungen sollen den Gemeinden vor Ort neue Entscheidungsspielräume eröffnet werden, "ohne die Interessen des Straßenverkehrs zu vernachlässigen", erläuterte Bundesverkehrsminister Wissing seinen Entwurf. Im Blick hat er dabei z.B. eine Ermöglichung zusätzlicher Tempo-30-Zonen oder der Anordnung von Sonderfahrspuren für bestimmte neue Mobilitätsformen (etwa elektrisch oder mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge) sowie auch mehr Flexibilität bei der Anordnung von Bewohnerparken, wo künftig kein bereits eingetretener erheblicher Parkdruck mehr nachgewiesen werden muss, sondern prognostische Daten genügen sollen.
[Quelle: BMDV]