a) Gestaltungsmöglichkeiten 1 (AGB und Preisklauselgesetz)
Im Gegensatz zum früheren Währungsgesetz und dem früheren Preisangaben- und Preisklauselgesetz, in dem Preisanpassungsklauseln (Preisgleitklauseln) grds. verboten waren, aber genehmigt werden konnten, hat das Preisklauselgesetz von 2007 das Genehmigungsverfahren abgeschafft und durch ein System von Legalausnahmen ersetzt. Das ist nicht unproblematisch, weil der Anwendungsbereich von Generalklauseln (§§ 1–3 PrKlG) von den bekannten Auslegungsschwierigkeiten abhängt und die Inflation durch die Gleitklauseln selbst immer weiterbefördert und getrieben wird. Sie bedingt ihrerseits weitere Kostensteigerungen in Form eines circulus vitiosus und erschwert, da selbst preistreibend, die Bekämpfung der Inflation. Auch wenn Preisanpassungsklauseln einer weitergehenden Inhaltskontrolle (§§ 307 ff. BGB) unterliegen, sind sie in vielen Bereichen zulässig und bereits verbreitet (z.B. § 557b BGB, Energieversorgung).
Die Anwaltschaft wird sich daher ausführlich mit dem Preisklauselgesetz und der AGB-Kontrolle beschäftigen müssen, auch in Bereichen, in denen man eher nicht daran denkt, z.B. bei Unterhaltsvereinbarungen und Vermächtnissen. Das ist gesamtwirtschaftlich schädlich und auch für die individuelle Beratungspraxis beschwerlich, denn das Gesetz mit Legalausnahmen für besondere Klauselarten sowie zusätzlichen Sach- und Personenbereichsausnahmen erschließt sich beim ersten Zugriff nicht ohne Weiteres; ferner erscheint es bruchstückhaft und die Unwirksamkeit einer Klausel besteht erst mit gerichtlicher Feststellung ex nunc (§ 8 PrKlG), sodass das frühere System mit der Einbettung in ein Verwaltungsverfahren effektiver erscheint (vgl. BeckOGK/Leidner, 1.6.2022, PreisklG § 1âEUR™Rn 39 ff.).
Hinweis:
Preissteigerungen können ggf. mit Hilfe der AGB-Kontrolle und/oder dem Preisklauselgesetz korrigiert werden. Die Praxis muss allerdings ein Gesetz (vermehrt) anwenden, für das verlässliche Prognoseinstrumente fehlen. Die Eingangskommentierung bei Grüneberg (vormals Palandt) lautet lapidar: "DieâEUR™Prüfung ist Sache der Beteiligten und ihrer Berater" (Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, Anh. zu § 245 Rn 1).
b) Gestaltungsmöglichkeiten 2 (Sale-and-lease-back)
Durch die höheren Zinsen und verschärften Bedingungen der Banken bei der Kreditvergabe ist ein Ausweichen der Praxis auf alternative Formen der Kreditvergabe zu beobachten. Eine solche Konstruktion ist – auch bei Privatleuten – der Verkauf und gleichzeitige Rückkauf der selbst genutzten Immobilie oder anderer Gegenstände.
Ursprünglich handelte es sich hierbei um ein typisches Finanzierungsleasing. Typischerweise veräußert der Leasingnehmer eine ihm gehörige – neu erworbene oder schon länger in seinem Besitz befindliche – Sache an den Leasinggeber, um sie im nächsten Moment vom Leasinggeber zurück zu leasen, sodass dem Leasingnehmer damit kurzfristig Liquidität zufließt. Der BGH hatte zu solchen Konstruktionen z.B. angenommen, dass es sich um ein verdecktes Abzahlungsgeschäft handelt könnte (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1989 – VIII ZR 323/88). Die diversen Probleme, die in diesen Konstruktionen stecken können, können hier nicht im Einzelnen dargestellt werden (vgl. Koch/Harnos in: MüKO/BGB, Anh. zu § 515).
Hingewiesen sei jedoch darauf, dass der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts gem. §âEUR™34 Abs. 4 GewO verboten ist, was wiederum ein Verbotsgesetz i.S.v. §âEUR™134âEUR™BGB ist (vgl. Koch/Harnos, a.a.O., Anh. zu § 515 Rn 14; OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.12.2020 – 7 U 69/20 für Fahrzeuge). Auch kann es sich hierbei um eine Kreditgewährung ohne Zulassung nach §âEUR™32 Abs. 1 KWG handeln, die grds. nicht zur Nichtigkeit führt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 11.8.2021 – 2 U 125/20, Rn 28; Ekkenga in: MüKO/HGB, P. Effektengeschäft, Rn 29 f.).