Bereits vor mehr als zehn Jahren (2011) wurde in der Literatur ein Musterprozess zum "Grundrecht auf Preisstabilität", das vom BVerfG (noch) nicht anerkannt ist, erhofft (vgl. Elicker/Heintz, ZRP 2012, 59). Ob und wann es zu einem solchen Musterprozess kommt, ist nicht zu ersehen.
Ausgangspunkt war damals die Befürchtung, dass sich die Staatsschuldenkrise mit immer höher werdender staatlicher Verschuldung nur durch eine höhere Inflation lösen (= weginflationieren) lassen würde (vgl. Forkel, ZRP 2011, 140 ff.).
Art. 14 GG schützt nach h.A. weder den Bestand noch den Tauschwert des Geldes, auch wenn die These, Art. 14 GG schütze auch das Vermögen, immer mehr Anhänger findet, so gibt es gegenwärtig kein Grundrecht auf Preisstabilität (vgl. Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 3. Aufl., Art. 14 Rn 65 ff.).
Das BVerfG hat offengelassen, ob und, wenn ja, unter welchen näheren Umständen "die Kaufkraft des Geldes vom Schutzbereich des Art.14 Abs. 1 GG mit umfasst ist" und ob ein "grundrechtlicher Schutz gegenüber eindeutig staatlich induzierten inflatorischen Wirkungen" und einer evidenten Minderung des Geldwerts durch Maßnahmen der öffentlichen Gewalt besteht (vgl. BVerfGE 129, 124, 173 f.).
Weder Art. 88 S. 2 GG (Preisstabilität) noch Art. 109 Abs. 2 (Verantwortung für das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht) GG gewähren dem Bürger subjektiv-rechtlichen Schutz gegen geldentwertende Maßnahmen.
Angesichts der Vielschichtigkeiten des menschlichen Lebens und der diversen Ursachen der Inflation als auch deren Abhilfe, werden sich auch aus Art. 14 (Eigentumsgarantie) oder Art. 20 Abs. 3 GG (Sozialstaatsprinzip) keine konkreten Rechte gegen den Staat herleiten lassen. Das bedeutet aber wiederum nicht, dass ausgeschlossen ist, dass eine bewusst herbeigeführte Schulden- und Inflationspolitik verfassungsgerichtlich gerügt werden könnte.
Allerdings dürften sich verfassungsrechtliche Musterprozesse daher – wie bisher – mit den diversen Maßnahmen der EZB bzw. gesetzlicher Inkaufnahme von Haftungsrisiken durch "Verschuldungsprogramme" beschäftigen. Die unkonventionelle Geldpolitik der EZB wird (mittlerweile) bezüglich der Inflationsgefahren als "billigend in Kauf nehmend" betrachtet (dazu sogleich unter d), also eine juristische Formulierung für den "bedingten Vorsatz".
Auch erscheint ein Musterprozess bei anhaltend hohen Inflationsraten am ehesten bei der "Zinsbesteuerung" erfolgversprechend.