Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten und der Stiftungszweck mit den Nutzungen aus diesem Vermögen zu erfüllen (§ 83c Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB n.F.). Durch die Reform hat der Gesetzgeber den stiftungsrechtlichen Grundsatz der Vermögenserhaltung bundesrechtlich normiert. Dieser Vermögenserhalt bezieht sich auf das Grundstockvermögen als Ganzes und beschränkt sich nicht nur auf das Verbot des Verbrauchs von Grundstockvermögen, sondern verlangt von den zuständigen Stiftungsorganen auch das Vermögen als Mittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks so zu verwalten, dass die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks durch die Nutzungen aus dem Vermögen sowohl gegenwärtig als auch langfristig gewährleistet ist (BT-Drucks 19/31118, S. 57). Der Gesetzgeber schreibt ein bestimmtes Werterhaltungskonzept nicht vor, da es im Einzelfall auf den konkreten Stiftungszweck, die Art und den Umfang des Grundstockvermögens sowie die konkrete Nutzung des Grundstockvermögens für den Stiftungszweck ankommt (Schiffer/Pruns/Schürmann, a.a.O., S. 101).
Bei der Familienstiftung besteht die zweckentsprechende Mittelverwendung i.d.R. in der finanziellen Unterstützung der begünstigten Familienangehörigen. Entsprechend ist die Vermögensverwaltung daran auszurichten, dass für die über Jahre schwankende Zahl der Destinatäre in hinreichendem Umfang Erträge erwirtschaftet werden, um diesen eine nach Art und Umfang zweckentsprechende Förderung zu gewährleisten (Schauhoff/Mehren/Kampermann, a.a.O., Kapitel 5 Rn 70). Durch die Stiftungsreform werden dem Stifter bei der Satzungsgestaltung flexiblere Regelungsmöglichkeiten eingeräumt. Beispielsweise kann er in der Satzung festlegen, dass die Stiftungsorgane selbst sonstiges Vermögen als verbrauchbares Vermögen der Stiftung, insb. Erträge, die nicht zwingend für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden müssen, zu Grundstockvermögen bestimmen können (vgl. BT-Drucks 19/31118, S. 54). Die Gesetzesbegründung unterscheidet wie folgt: Einerseits können die Stiftungsorgane durch die Satzung verpflichtet sein, einen bestimmten Prozentsatz der Stiftungserträge zur Erhöhung des Grundstockvermögens zu verwenden (Thesaurierungsklausel). Andererseits haben die Stiftungsorgane nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, sofern die Satzung keine Regelung enthält, inwieweit sie sonstiges Vermögen zu Grundstockvermögen bestimmen, um ihrer Vermögenserhaltungspflicht aus § 83c Abs. 1 S. 1 BGB n.F. nachzukommen (vgl. BT-Drucks 19/31118, S. 54).
Dem Stifter wird durch die Gesetzesreform gem. § 83b Abs. 3 BGB n.F. auch die Möglichkeit eingeräumt, dass er einen Teil seines gewidmeten Vermögens im Stiftungsgeschäft zu sonstigem (verbrauchbaren) Vermögen bestimmen kann. Soweit dies durch die Satzung nicht ausgeschlossen worden ist, können Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens zur Zweckverwirklichung eingesetzt werden (§ 83c Abs. 1 S. 3 BGB n.F.) bzw. durch die Satzung kann bestimmt werden, dass das Grundstockvermögen zeitweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks teilverbraucht werden darf (§ 83câEUR™Abs. 2 S. 1 BGB n.F.). Letzteres steht aber unter der Bedingung, dass das Grundstockvermögen in absehbarer Zeit um den verbrauchten Teil wieder aufzustocken ist.
Der Stifter hat daher Regelungen zu treffen, ob und inwieweit Umschichtungen des Stiftungsvermögens zulässig sind, ob Stiftungserträge dem Grundstockvermögen zugeführt werden können oder ob zum Wohle der Familie und Erfüllung des Stiftungszwecks das Grundstockvermögen teilverbraucht werden darf. Bei Umschichtungen besteht die Gefahr, dass das Stiftungsorgan beispielweise zur Umschichtung ein Familienerbstück veräußert, diese Veräußerung häufig aber nicht dem Stifterwillen entspricht. Daher bedarf es einer sorgfältigen Gestaltung der Stiftungssatzung, um Irrtümer und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Im Weiteren hat der Stifter Regelungen zu berücksichtigen, die den Erhalt und die Nutzung des Stiftungsvermögens zur langfristigen Erfüllung des Stiftungszwecks sichern. Hierfür kann der Stifter Anlagerichtlinien (Renditeniveau und Risikoprofil von Anlagen) für das Grundstockvermögen bzw. dessen Verwaltung erlassen.