1.1 BRAK kritisiert Länderjunktim zur Gebührenanpassung
Die Bundesrechtsanwaltskammmer hat kritisiert, dass die Bundesländer die vom BMJ geplante Anpassung der Anwaltsgebühren (vgl. dazu ZAP 2024, 659 f.) auch diesmal an eine parallele Erhöhung der Gerichtskosten geknüpft haben. In einem Beitrag in der aktuellen Ausgabe der BRAK-Mitteilungen (2/2024, 65) führt BRAK-Präsident Wessels aus, die Forderung der Länder, eine Steigerung der Anwaltsgebühren an eine zeitgleiche Anhebung der Gerichtskosten zu koppeln, sei altbekannt. Dieses Junktim knüpften die Bundesländer stets an geplante Gebührenerhöhungen für die Anwaltschaft. Durch Wiederholung werde es aber nicht richtiger, den Rechtsuchenden die Finanzierung der Justiz aufzuerlegen; diese müsse in einem Rechtsstaat selbstverständliche Staatsaufgabe sein.
Ein solches Junktim gefährdet nach Auffassung Wessels stets eine angemessene Anpassung des RVG und schwächt damit letztlich Rechtsstaat und Anwaltschaft auf längere Sicht. Denn ohne angemessene Vergütung werde der Anwaltsberuf für junge Juristinnen und Juristen sicher nicht attraktiver, befürchtet der BRAK-Präsident. Ohne eine qualifizierte Beratung zur Rechtslage, etwaigen Gestaltungsmöglichkeiten oder Wegen zur Streitbeilegung sei Zugang zum Recht aber nicht möglich. Um diesen auch weiterhin leisten zu können, brauche die Anwaltschaft auskömmliche Gebühren.
In seinem Statement wiederholt Wessels seine Forderung nach einem wenigstens annähernden Inflationsausgleich auch für die Zukunft. Mit Blick darauf stellt er die Frage, ob der Verbraucherpreisindex nicht vielleicht ein zu niedriger Maßstab ist, wenn mit den Gebühren vor allem Kanzleiräume und Personal zu finanzieren sind. Auch müsse überlegt werden, ob sich als statistische Basis wirklich Kanzleien mit Millionenumsätzen eigneten, die kaum nach dem RVG abrechnen würden, oder ob nicht vielmehr vorrangig auf kleinere und mittlere Kanzleien abgestellt werden müsste, die – anders als viele große – auch Prozesskosten- und Beratungshilfemandate übernähmen.
[Quelle: BRAK]
1.2 Besserer Schutz für Vollstreckungsbeamte und Rettungskräfte geplant
Viele Menschen tragen hierzulande als Amts- oder Mandatsträger oder auch als ehrenamtlich Tätige in vielfältiger Weise zur Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens bei. Trotz ihres unverzichtbaren Beitrags zum gesellschaftlichen Leben werden sie immer häufiger zum Ziel von Angriffen sowohl physischer als auch psychischer Natur. Dies hat sich auch jüngst wieder im Vorfeld der diesjährigen Europawahl gezeigt, wo mehrere Menschen, etwa beim Aufhängen von Wahlplakaten oder an Wahlkampfständen, Opfer von gewalttätigen Angriffen wurden.
Neben den individuellen Folgen für die Opfer tragen solche Übergriffe dazu bei, dass sich ausgerechnet diese für das Gemeinwesen besonders engagierten Personen von ihrem Einsatz für das Gemeinwohl zurückziehen oder dass Personen schon von vornherein von einem solchen Engagement abgeschreckt werden. Deshalb werden nach entsprechenden Übergriffen immer wieder Forderungen nach einem besseren Schutz von Berufsträgern oder Ehrenamtlern laut, hauptsächlich in Form von höheren Strafen. Erst kürzlich gab es hierzu wieder eine Bundesratsinitiative der Länder Sachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, wonach ein neuer § 106a ins Strafgesetzbuch eingefügt werden soll, der in Anlehnung an den Stalking-Paragrafen Übergriffe in die Privatsphäre von Mandatsträgern schärfer ahnden soll.
Das Bundesjustizministerium sieht die Schaffung immer neuer Strafvorschriften hingegen kritisch. Dort ist man davon überzeugt, dass es bereits genügend Strafnormen gibt, die den Schutz des betreffenden Personenkreises sicherstellen können. Der „Eindruck einer Strafbarkeitslücke” sei falsch, hieß es kürzlich aus dem BMJ. Es komme vielmehr auf eine konsequente Verfolgung und Ahndung dieser Taten an. Dort möchte das Ministerium jetzt ansetzen und hat im Juni einen Referentenentwurf vorgelegt, der sich auf die Strafzumessung konzentriert. Ergänzt werden soll vor allem in zwei Paragrafen:
- Zum Schutz von ehrenamtlich tätigen Personen sowie Amts- und Mandatsträgern soll in § 46 Abs. 2 S. 2 StGB (Grundsätze der Strafzumessung) eine Ergänzung vorgenommen werden, wonach bei der Strafzumessung künftig auch zu berücksichtigen sein soll, ob die Auswirkungen der Tat geeignet sind, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.
- § 113 Abs. 2 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) soll zum Schutz von u.a. Polizisten, Hilfeleistenden der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines Rettungsdienstes, eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme erweitert werden, indem künftig auch die Tatbegehung mittels eines „hinterlistigen Überfalls” i.d.R. einen besonders schweren Fall darstellen soll, der mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden kann.
Mit diesen Verschärfungen im StGB wolle man ein „klares rechtspolitisches Signal” gegenüber den potenziellen Tätern senden, hieß es hierzu aus dem Ministerium. Zugleich wolle man den Respekt und die Wertschätzung unterstreichen, welche insb. die Vollstreckungsbea...