Im Jahr 2022 wurden bei Heizöl, Flüssiggas, Kohle und Pellets Härtefallregelungen eingeführt. In dem als Grundlage dienenden Bundestagsbeschl. v. 16.12.2022 (BT-Drucks 20/4915, S. 8 unter Ziff. III 8) wurden Art und Umfang der Unterstützung festgelegt. Die Länder setzen die Regelung um, dies beinhaltet insb. die Antragsbearbeitung und Auszahlung.
a) Förderungshöhe – Berechnung des Referenzpreises
Die Entlastung basiert nicht auf den individuellen Beschaffungskosten, sondern auf einem Vergleich mit dem Durchschnittswert von 2021. Ausgangspunkt ist der Preis. Nur wenn der bezahlte Energieträgerpreis mindestens das Doppelte des Referenzpreises von 2021 beträgt, wird entlastet. Der Durchschnittspreis der einzelnen nicht-leitungsgebundenen Energieträger im Jahr 2021 dient als Referenzpreis. Die Härtefallhilfen tragen 80 % der dadurch ermittelten Mehrkosten. Je Haushalt beträgt der Zuschuss bis zu 2.000 EUR. Entlastet wird erst ab 100 EUR Entschädigungssumme.
Die Entlastung errechnet sich wie folgt:
0,8 x (Rechnungsbetrag – 2x Referenzpreis x Bestellmenge).
Der Referenzpreis für Heizöl beträgt 0,71 EUR pro l, Flüssiggas 0,57 EUR pro l u.a.
b) Härtehilfeantrag in den Bundesländern
Für das Jahr 2022 konnten die Gebäudeeigentümer die Härtehilfe für Privathaushalte bei nicht leistungsgebundener Energie nur von Frühjahr bis Ende Oktober 2023 beantragen. Dem Vermieter kann ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§ 556 Abs. 3 S. 1 BGB) vorgeworfen werden, wenn er die Entlastung nicht in Anspruch genommen hat. Den Einwand muss der Mieter gegenüber der Betriebskostenabrechnung erheben, in der der Zuschuss hätte berücksichtigt werden müssen (Bentrop, WuM 2023, 113 f.).
c) Leistungsprinzip und Verbrauchsermittlung: Berücksichtigung der Hilfen in der Nebenkostenabrechnung
Bei den Brennstoffkosten müssen die Zuschüsse berücksichtigt werden. Bei der Abrechnung der Heizkosten gilt stets das Leistungsprinzip: Die im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffe sind abzurechnen (Flatow, WuM 2023, 713, 715; BGH, Urt. v. 1.2.2012 – VIII ZR 156/11). Für Heizöl lässt sich der Verbrauch bestimmen, indem der Anfangsbestand vom Endbestand subtrahiert wird.
Bei einer Ölheizung addiert der Vermieter den Anfangsbestand mit den Anlieferungen nach Liter und jeweiligem Preis und bringt davon den Restbestand in Abzug. Eine Bewertung des Restbestandes erfolgt anhand des Preises der letzten Lieferung. Laut Flatow (a.a.O.) muss die Erstattung ab der letzten Lieferung abgezogen werden. Danach wird der Restbestand anhand des geförderten Preises der letzten Öllieferung bewertet (Flatow, a.a.O., m. Beispiel).
Hinweis:
Es kann davon ausgegangen werden, dass nicht alle Härtehilfeanträge bis 2023 entschieden wurden. Da der Vermieter die Härtehilfe berechnen kann, kann er in diesem Fall die Abrechnung unter Abzug dieser Hilfe durchführen. Die Entscheidung über die Hilfe und deren Erstattung kann er jedoch auch abwarten. Anschließend muss er die Abrechnung von 2023 dann korrigieren und dem Mieter die Härtehilfe zurückzahlen (Flatow, WuM 2023, 713, 716).
ZAP F., S. 729–740