Zu den gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO vom im Kostenpunkt unterlegenen Gegner zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits gehören neben den außergerichtlichen Kosten der erstattungsberechtigten Partei auch die von ihr gezahlten Gerichtskosten. Im Zivilprozess hat nämlich der Kläger die gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GKG mit Einreichung der Klageschrift angefallene und gleichzeitig fällig gewordene gerichtliche Verfahrensgebühr – etwa nach Nr. 1210 GKG KV – an die Justizkasse zu zahlen. Im Verlauf des Rechtsstreits können noch die an Zeugen und/oder gerichtlich bestellte Sachverständige nach dem JVEG zu zahlenden Beträge (s. Nr. 9005 GKG KV) hinzukommen.
a) Antrag auf Mitfestsetzung von Gerichtskosten
Damit die von der erstattungsberechtigten Partei an die Gerichtskasse gezahlten Beträge in dem Kostenfestsetzungsbeschluss mit tituliert werden können, bedarf es auch insoweit gem. § 103 Abs. 2 S. 1 ZPO eines Antrags. Dieser muss – anders als bei den zur Kostenfestsetzung angemeldeten außergerichtlichen Kosten – nicht notwendig beziffert werden. Vielfach ist der erstattungsberechtigten Partei nämlich nicht bekannt, in welcher Höhe die von ihr für Zeugen und/oder Sachverständige vorschussweise gezahlten gerichtlichen Auslagen tatsächlich verbraucht worden sind. Im Regelfall kann der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Höhe der auf die gerichtliche Verfahrensgebühr gezahlten Gerichtskosten selbst nachvollziehen, sofern er sie nicht bereits (aus Mitteln des Mandanten) für diesen an die Gerichtskasse eingezahlt hat. Bei den gerichtlichen Auslagen wie die an Zeugen und/oder gerichtlich bestellte Sachverständige seitens der Gerichtskasse nach dem JWEG ausgezahlten Beträge kennt der Prozessbevollmächtigte im Regelfall allenfalls die Höhe des verlangten und von dem Mandanten gezahlten Vorschusses. Er weiß jedoch nicht, in welcher Höhe die Vorschussbeträge tatsächlich verbraucht worden sind. Dies erfährt der Mandant erst, wenn er die gerichtliche Schlusskostenrechnung erhält. Infolge der Bearbeitungszeit bei Gericht passiert es häufig, dass die Schlusskostenrechnung erst eintrifft, wenn der Kostenfestsetzungsantrag längst gestellt worden ist.
Praxistipp:
In einem solchen Fall empfiehlt es sich, hinsichtlich der von dem Mandanten an die Gerichtskasse gezahlten gerichtlichen Verfahrensgebühr, deren Höhe ja dem Rechtsanwalt bekannt oder jedenfalls nachvollziehbar ist, einen bezifferten Antrag auf Mitfestsetzung dieser Gerichtskosten zu stellen. Hinsichtlich der übrigen Kosten reicht es ausnahmsweise aus, wenn in dem Kostenfestsetzungsantrag ein unbezifferter Antrag auf Festsetzung weiterer von dem Mandanten gezahlter Gerichtskosten gestellt wird. Eine entsprechende Formulierung kann etwa so aussehen:
„Etwa weiter gezahlte Gerichtskosten bitte ich hinzuzusetzen.”
In einem solchen Fall prüft der mit dem Kostenfestsetzungsantrag befasste Rechtspfleger anhand der Gerichtsakten, etwa der Gerichtskostenrechnungen oder der Zahlungsanzeigen, wie hoch der von der erstattungsberechtigten Partei gezahlte Gerichtskostenbetrag ist. Dieser wird dann in dem Kostenfestsetzungsbeschluss den erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten hinzugesetzt, was sich häufig aus der Formulierung ergibt:
„Vom Kläger weiterhin gezahlte Gerichtskosten i.H.v. XXX EUR wurden hinzugesetzt.”
b) Überprüfung der Richtigkeit der Gerichtskosten im Kostenfestsetzungsverfahren
Auf einen entweder bezifferten oder unbezifferten Antrag auf Mitfestsetzung von Gerichtskosten hat der mit dem Kostenfestsetzungsantrag befasste Rechtspfleger – ebenso wie bei den außergerichtlichen Kosten – zu prüfen, ob sie entstanden und erstattungsfähig sind. Dies hat vor kurzem das OLG Hamburg bestätigt (OLG Hamburg, Beschl. v. 20.2.2024 – 4 W 21/24, NJW-Spezial 2024, 220).
c) Der Fall des OLG Hamburg
Im Fall des OLG Hamburg hatte die (spätere) Beklagte gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt. Das Mahngericht hatte das Verfahren an das LG Hamburg abgegeben. Dieses hat die Zustellung der Anspruchsbegründung und der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens verfügt. Die Zustellungsurkunde, nach der der Beklagten die Anspruchsbegründung und die verfahrenseinleitende Verfügung durch Einlage in den Briefkasten zugestellt worden ist, gelangte zu den Gerichtsakten. Hieraufhin erließ das LG Hamburg ein Versäumnisurteil, das den Parteien zugestellt wurde.
Gegen dieses Versäumnisurteil legte die Beklagte fristgerecht Einspruch ein mit der Begründung, sie habe weder die Anspruchsbegründung noch die verfahrenseinleitende Verfügung erhalten. Unter der Zustellanschrift habe sie seit Ende 2022 keine Geschäftsräume mehr. Die Beklagte wies darauf hin, dass bereits der Zusteller des Mahnbescheids die Zustelladresse berichtigt und den Mahnbescheid unter einer anderen Adresse zugestellt hatte. In der Folgezeit sind auch die angeblich zugestellte Anspruchsbegründung und die verfahrenseinleitende Verfügung mit einem Vermerk des Zustellers an das Gericht zurückgelangt, der Empfänger sei nicht zu ermitteln. Zur weiteren Glaubhaftmachung ihres Vortrages legte die Beklagte eidesstattliche Versicherungen ihrer Mitarbeiter vor, nach denen sie bereits seit Ende 2022 umgezogen sei.
...