Das Verfahren über eine Beschwerde betreffend die Ablehnung eines Sachverständigen gem. § 406 Abs. 5 ZPO oder die Ablehnung eines Richters gem. § 42 ZPO ist für den Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten des Ausgangsverfahrens gebührenrechtlich eine besondere Angelegenheit (§ 15 Abs. 2 RVG). Hierfür entsteht dem Anwalt nach allgemeiner, auch vom BGH (a.a.O.) und dem OLG Hamburg (a.a.O.) vertretenen Auffassung eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG, die bei Vertretung mehrerer Auftraggeber nach Nr. 1008 VV RVG zu erhöhen ist. Voraussetzung für den Anfall der Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG ist, dass der Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte für das Beschwerdeverfahren einen besonderen Auftrag erhalten hat (s. N. Schneider, MDR 2001, 130 f.), wovon jedoch im Regelfall auszugehen ist (so BGH, Beschl. v. 6.4.2005 – V ZB 25/04, RVGreport 2005, 275 [Hansens] = AGS 2005, 413 = JurBüro 2005, 482 und BGH, a.a.O.). Im Streitfall hat die Partei den gesonderten Auftrag für das Beschwerdeverfahren darzulegen und glaubhaft zu machen (s. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Der Anfall der Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG erfordert lediglich irgendeine in den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr fallende Tätigkeit (s. Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG). Bereits die Entgegennahme und Prüfung der gegnerischen Beschwerdeschrift genügt, das Einreichen eines Schriftsatzes ist hingegen nicht erforderlich (BGH, Beschl. v. 6.4.2005 – V ZB 25/04, AGS 2005, 413 = RVGreport 2005, 275 [Hansens]; BGH, a.a.O.). Es ist also über die Entgegennahme und Prüfung der gegnerischen Beschwerdefrist hinaus nicht noch erforderlich, dass der Anwalt des Beschwerdegegners einen Schriftsatz bei Gericht einreicht (so noch KG, Beschl. v. 27.3.2001 – 1 W 6/01, BRAGOreport 2001, 120 [Hansens]).
Praxistipp:
Der Rechtsanwalt erleichtert sich die gem. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren betreffend die Kosten des Ablehnungsverfahrens erforderliche Darlegung und Glaubhaftmachung seiner Tätigkeit im Beschwerdeverfahren ganz erheblich, wenn er im Beschwerdeverfahren einen Schriftsatz bei Gericht einreicht. Dann ist nämlich eine die Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG auslösende Anwaltstätigkeit aktenkundig, sodass grds. auch von einem besonderen über das Prozessmandat hinausgehenden Auftrag für das Beschwerdeverfahren auszugehen ist.