Im Fall des OLG Hamburg hatte die (spätere) Beklagte gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt. Das Mahngericht hatte das Verfahren an das LG Hamburg abgegeben. Dieses hat die Zustellung der Anspruchsbegründung und der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens verfügt. Die Zustellungsurkunde, nach der der Beklagten die Anspruchsbegründung und die verfahrenseinleitende Verfügung durch Einlage in den Briefkasten zugestellt worden ist, gelangte zu den Gerichtsakten. Hieraufhin erließ das LG Hamburg ein Versäumnisurteil, das den Parteien zugestellt wurde.
Gegen dieses Versäumnisurteil legte die Beklagte fristgerecht Einspruch ein mit der Begründung, sie habe weder die Anspruchsbegründung noch die verfahrenseinleitende Verfügung erhalten. Unter der Zustellanschrift habe sie seit Ende 2022 keine Geschäftsräume mehr. Die Beklagte wies darauf hin, dass bereits der Zusteller des Mahnbescheids die Zustelladresse berichtigt und den Mahnbescheid unter einer anderen Adresse zugestellt hatte. In der Folgezeit sind auch die angeblich zugestellte Anspruchsbegründung und die verfahrenseinleitende Verfügung mit einem Vermerk des Zustellers an das Gericht zurückgelangt, der Empfänger sei nicht zu ermitteln. Zur weiteren Glaubhaftmachung ihres Vortrages legte die Beklagte eidesstattliche Versicherungen ihrer Mitarbeiter vor, nach denen sie bereits seit Ende 2022 umgezogen sei.
Das LG Hamburg stellte hieraufhin die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil ohne Sicherheitsleistung mit der Begründung ein, die Beklagte habe glaubhaft gemacht, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen sei. Der Rechtsstreit endete durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, in dem die Parteien die Kostenaufhebung vereinbarten.
Auf Antrag der Klägerin setzte der Rechtspfleger des LG Hamburg in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Gerichtskosten auf der Basis der von der Klägerin gezahlten 3,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 GKG KV zur Hälfte fest. Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat die Beklagte geltend gemacht, die Gerichtskosten hätten sich nach Nr. 1211 GKG KV auf eine 1,0 Gebühr ermäßigt, weil das dem Vergleich vorausgegangene Versäumnisurteil nicht in gesetzeskonformer Weise ergangen sei. Das OLG Hamburg hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.