Sowohl das OLG Brandenburg als auch das OLG Köln haben entschieden, dass sich aus dem Kostenfestsetzungsantrag ergeben muss, welcher Betrag zugunsten welches Erstattungsberechtigten festgesetzt werden soll.
Gemäß § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO, der auch im Kostenfestsetzungsverfahren gilt, ist der Rechtspfleger an den Antrag des Erstattungsberechtigten gebunden (OLG München, Beschl. v. 30.3.1995 – 11 W 1030/95, JurBüro 1995, 427). Deshalb muss der Antragsteller in seinem Kostenfestsetzungsantrag angeben, welcher Betrag festgesetzt oder – im Falle der Kostenquotelung – ausgeglichen werden soll (Dörndorfer, Die Kostenfestsetzung, 2021, Kap. 2 Rn 100). Sind etwa mehrere Gegner erstattungspflichtig, so muss der Kostenfestsetzungsantrag erkennen lassen, in welcher Höhe welche Ansätze gegen den einzelnen Erstattungspflichtigen geltend gemacht werden (Dörndorfer, a.a.O., Rn 101). Dies gilt auch für den umgekehrten Fall, in dem mehrere Streitgenossen – wie in den Fällen des OLG Brandenburg und des OLG Köln – erstattungsberechtigt sind.
Der Erstattungsanspruch des einzelnen Streitgenossen gegenüber dem erstattungspflichtigen Prozessgegner im Außenverhältnis nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO bemisst sich nämlich grds. auf den Betrag, der sich für seine jeweilige Prozessführung als notwendig erwiesen hat. Somit sind die Streitgenossen hinsichtlich der auf ihrer Seite insgesamt angefallenen Anwaltskosten Anteilsgläubiger gem. § 420 BGB, wenn das Gericht die Kosten der Gegenseite ohne weitere Differenzierung auferlegt hat (BGH, Urt. v. 8.11.2022 – VI ZR 379/21, JurBüro 2023, 257 = Rpfleger 2023, 250; BGH, Beschl. v. 20.6.2017 – VI ZB 55/16, AGS 2017, 545 = JurBüro 2017, 590; BGH, Beschl. v. 19.9.2017 – VI ZB 72/16, JurBüro 2018, 37 = RVGreport 2018, 65 [Hansens]; BGH, Beschl. v. 16.5.2013 – IX ZB 152/11, AGS 2014, 45 = RVGreport 2013, 356 [Hansens]).
Wie hoch dieser jeweils vom Gegner zu erstattende Kostenanteil ist, bestimmt sich nach dem Innenverhältnis der Streitgenossen. Im Zweifel ist gem. § 426 Abs. 1 BGB davon auszugehen, dass jeder Streitgenosse bei gleicher Beteiligung am Rechtsstreit den auf ihn entfallenden Bruchteil der gemeinsamen Prozesskosten aufzuwenden hat. Dabei kann ein Streitgenosse einen höheren Beitrag als seinen Bruchteil grds. nur dann fordern, wenn er glaubhaft macht, dass er diesen aufgewendet hat oder aufwenden musste (BGH, Beschl. v. 20.6.2017 – VI ZB 55/16, AGS 2017, 545 = JurBüro 2017, 590; BGH, Beschl. v. 19.9.2017 – VI ZB 72/16, RVGreport 2018, 65 [Hansens] = JurBüro 2018, 37; BGH, Beschl. v. 30.4.2003 – VIII ZB 100/02, BRAGOreport 2003, 177 [Hansens] = JurBüro 2004, 197).
Wie hoch der auf jeden erstattungsberechtigten Streitgenossen entfallende Anteil an den Gesamtkosten ist, hängt somit von den Umständen des Einzelfalls ab. Es ist aber nicht Aufgabe des mit dem Kostenfestsetzungsverfahren befassten Rechtspflegers, diese Umstände zu ermitteln und festzustellen, welcher Betrag an den Gesamtkosten auf jeden einzelnen Streitgenossen entfällt. Vielmehr hat jeder Streitgenosse in seinem Kostenfestsetzungsantrag durch einen bezifferten Antrag klarzustellen, welcher Erstattungsbetrag zu seinen Gunsten festgesetzt – oder im Falle der Kostenausgleichung – zu seinen Gunsten ausgeglichen werden soll. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch gegen den unterliegenden Gegner steht nämlich aufgrund des Prozessrechtsverhältnisses dem einzelnen obsiegenden Mandanten und nicht dem Rechtsanwalt als einheitliche Forderung zu (s. OLG Köln, Beschl. v. 9.3.2009 – 17 W 39/09, NJW-Spezial 2009, 749; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 24.3.2020 – 18 W 32/20, AGS 2020, 299; OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.10.2023 – 6 W 103/23, AGS 2024, 77 [Hansens]; a.A. OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.2.2015 – 12 W 59/15, juris, aus anderen Gründen aufgehoben vom BGH, Beschl. v. 4.2.2016 – IX ZB 28/15, AGS 2016, 246 = RVGreport 2017, 227 [Hansens]).