Die damit zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den nach Kostenausgleichung ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss hatte nach Auffassung des OLG Hamburg jedoch keinen Erfolg. Der der Kostenausgleichung zugrunde liegende Gerichtskostenansatz war nach Auffassung des OLG nämlich zutreffend. Gemäß Nr. 1210 GKG KV war insgesamt eine 3,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 GKG KV entstanden. Einer Gebührenermäßigung nach Nr. 1211 S. 1 Nr. 3 GKG KV wegen der Beendigung des gesamten Verfahrens durch gerichtlichen Vergleich stand entgegen, dass bereits ein Versäumnisurteil vorausgegangen war.
Ist – wie es hier der Fall war – dem Vergleich ein Versäumnisurteil vorausgegangen, so setzt die Ermäßigungsvorschrift der Nr. 1211 GKG KV keine weitere Prüfung und Aufklärung voraus, ob dieses Versäumnisurteil im konkreten Einzelfall in gesetzeskonformer Weise ergangen ist. Vielmehr ist es nach dem maßgeblichen Wortlaut der Gebührenvorschrift unerheblich, ob das vorausgegangene Urteil formal zu Recht erlassen wurde (OLG Koblenz, Beschl. v. 20.7.2004 – 14 W 470/04, AGS 2004, 489 mit Anm. N. Schneider; NK-GK/Volpert, 2021, Nr. 1211 GKG KV Rn 206; a.A. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 17.7.1997 – 6 W 232/97 – 38, OLGR 1998, 296; OLG Oldenburg, Beschl. v. 12.6.2017 – 9 W 15/17, juris).
Das OLG Hamburg hat ausgeführt, eine Ermäßigung der gerichtlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 1211 GKG KV wäre selbst dann nicht in Betracht gekommen, wenn ein vorangegangenes Urteil aufgrund einer Gehörsrüge nach § 321a ZPO keinen Bestand mehr gehabt hätte oder es in der Berufungsinstanz aufgehoben worden wäre. Ferner hat das OLG darauf hingewiesen, dass die Ermäßigungstatbestände der Nr. 1211 GKG KV eng an ihrem Wortlaut auszulegende Ausnahmevorschriften darstellen, die allein der Prozesswirtschaftlichkeit dienten (OLG Stuttgart, Beschl. v. 24.7.2015 – 8 W 267/15, AGS 2015, 518 = RVGreport 2016, 80 [Hansens]). Diese streng am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung von Kostenvorschriften berücksichtige dabei, dass das Kostenfestsetzungsverfahren auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und deshalb auch dem Rechtspfleger übertragen worden sei. Somit sei im Kostenfestsetzungsverfahren die Klärung komplizierter rechtlicher Fragen nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich. Nur diese Handhabung führe in dem formalisierten, auf vereinfachte Prüfung zugeschnittenen Kostenfestsetzungsverfahren zu einer praktikablen Handhabung und zu verlässlichen Ergebnissen (s. BGH, Beschl. v. 8.4.2021 – VII ZB 21/20, JurBüro 2021, 582).