1. Änderungen
Mit der Änderung des § 28 Abs. 3 Nr. 3 des StVG durch Art. 1 des "Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze" vom 28.8.2013 (BGBl. I S. 3313; sog. Punktereform) ist die Grenze für Eintragungen in das Fahreignungsregister (FAER; früher: Verkehrszentralregister) von 40 EUR auf 60 EUR erhöht worden. Die frühere Eintragungsgrenze von 40 EUR war 2004 der Anlass für die niedrigere Gebührenhöhe in der ersten Stufe der anwaltlichen Gebühren im (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren, wenn die Höhe des Bußgeldes 40 EUR nicht überstieg (vgl. dazu vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 230).
Hinweis:
Diese Erhöhung der Grenze für Eintragungen im FAER ist bei der Punktereform 2014 im RVG nicht umgesetzt bzw. übersehen worden. Die entsprechenden Gebührentatbestände sind nun angepasst worden. In den Nr. 5101, 5103, 5107 und 5109 VV RVG ist der Grenzwert für die erste Gebührenstufe von 40 EUR auf 60 EUR angehoben worden.
Teil 5: Bußgeldsachen
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG |
Wahlanwalt |
gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt |
Abschnitt 1 Gebühren des Verteidigers |
Unterabschnitt 2 Verfahren vor der Verwaltungsbehörde |
Vorbemerkung 5.1.2: (1) Zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gehört auch das Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren (§ 69 OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht. (2) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde. |
5101 |
Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 60,00 EUR |
20,00 bis 110,00 EUR |
52,00 EUR |
5102 |
Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5101 genannten Verfahren stattfindet |
20,00 bis 110,00 EUR |
52,00 EUR |
5103 |
Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 60,00 EUR bis 5 000,00 EUR |
30,00 bis 290,00 EUR |
128,00 EUR |
5104 |
Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5103 genannten Verfahren stattfindet |
30,00 bis 290,00 EUR |
128,00 EUR |
5105 |
Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5 000,00 EUR |
40,00 bis 300,00 EUR |
136,00 EUR |
5106 |
Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5105 genannten Verfahren stattfindet |
40,00 bis 300,00 EUR |
136,00 EUR |
Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug |
Vorbemerkung 5.1.3: (1) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen außerhalb der Hauptverhandlung. (2) Die Gebühren dieses Unterabschnitts entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert; die Verfahrensgebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abgeraten wird. |
5107 |
Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 60,00 EUR |
20,00 bis 110,00 EUR |
52,00 EUR |
5108 |
Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5107 genannten Verfahren |
20,00 bis 240,00 EUR |
104,00 EUR |
5109 |
Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 60,00 EUR bis 5 000,00 EUR |
30,00 bis 290,00 EUR |
128,00 EUR |
5110 |
Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5109 genannten Verfahren |
40,00 bis 470,00 EUR |
204,00 EUR |
5111 |
Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5 000,00 EUR |
50,00 bis 350,00 EUR |
160,00 EUR |
5112 |
Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5111 genannten Verfahren |
80,00 bis 560,00 EUR |
256,00 EUR |
2. Übergangsregelung
Bei den Änderungen in Teil 5 VV RVG handelt es sich um "echte" Gesetzesänderungen. Daher ist die Übergangsregelung des § 60 RVG maßgeblich dafür, in welchen Angelegenheiten noch nach altem Recht abzurechnen ist und wann bereits die Neufassung des Teil 5 VV RVG gilt.
Nach § 60 Abs. 1 RVG gilt:
- Beauftragung, Beiordnung, Bestellung vor dem 25.7.2015: altes Recht;
- Beauftragung, Beiordnung, Bestellung ab dem 25.7.2015: neues Recht.
Hinweise:
Entscheidend für die Frage: Altes/neues Recht, ist die Auftragserteilung, Bestellung oder Beiordnung zur jeweiligen Angelegenheit i. S.d. § 15 RVG (vgl. dazu Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Übergangsvorschriften, §§ 60 f., Rn. 1953 ff.). Das kann dazu führen, dass sich während eines laufenden Mandats/Verfahrens das anzuwendende Recht ändert, wenn eine neue Angelegenheit beginnt (s. nachstehend Beispiel 3).
3. Beispiele
Beispiel 1:
Gegen den Betroffenen wird am 1.8.2015 ein Bußgeldverfahren wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO (Verbot des Telefonierens im Straßenverkehr) eingeleitet und eine Geldbuße von 60 EUR festgesetzt. In dem Bußgeldverfahren wird er von Rechtsanwalt R verteidigt.
Rechtsanwalt R rechnet nach den neuen Gebührenstufen ab. Es entstehen also die Gebühren nach den neuen Gebührengrenzen. Abgerechnet wird nach der Stufe 1.
Änderungen zum alten Recht in Form einer Schlechterstellung ergeben sich für Rechtsanwalt R insoweit, als er im Zeitraum vom 1.5.2014 bis zum 24.7.2015 in diesen Fällen aufgrund der Anhebung der Geldbuße in Nr. 246 BKatV auf 60 EUR durch die Punktereform nach der zweiten Gebührenstufe abrechnen konnte. Die Gebührengrenze lag bis dahin bei (nur) 40 EUR. Jetzt fallen nur noch Gebühren nach der 1. Stufe an.