Vor über einem Jahr ist zum 1.5.2014 die "Punktereform" in Kraft getreten (s. dazu näher Burhoff ZAP F. 9, S. 855 ff.). Im Zuge dieser Reform wurden auch die Bußgelder angepasst und damit einhergehend die Grenze für Eintragungen in das neue Fahreignungsregister (früher: Verkehrszentralregister) auf 60 EUR erhöht.

Der Deutsche Anwaltverein hat kürzlich darauf aufmerksam gemacht, dass – an einer eher versteckten Stelle, nämlich dem am 25. Juli in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe – nunmehr auch einige Gebührentatbestände in Teil 5 VV RVG an diese Änderung angepasst wurden.

Die neue Eintragungsgrenze war Anlass für eine niedrigere Gebührenhöhe, wenn die Höhe des Bußgeldes diese Eintragungsgrenze nicht übersteigt. In den Nr. 5101, 5103, 5107 und 5109 VV RVG wurde daher jeweils im Gebührentatbestand die Angabe "40,00" durch die Angabe "60,00" ersetzt (vgl. ausführlicher hierzu auch Burhoff ZAP F. 24, S. 1423, in diesem Heft).

[Quelle: DAV]

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