Ein Urteil des LG Frankfurt/M. hat die Anbieter von Onlinediensten aufgeschreckt. Die Richter entschieden, dass ein Online-Anbieter (im konkreten Fall die Deutsche-Bahn-Tochter DB Vertrieb) eine sog. Sofortüberweisung nicht als einzige kostenfreie Zahlart bei Flugbuchungen im Internet anbieten darf (Az. 2-06 O 458/14).

Ein Anbieter verstoße damit, so die Begründung, gegen § 312a BGB, demzufolge einem Verbraucher zumindest eine "gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit" angeboten werden muss. Zumutbar sind aus Sicht des Gerichts nur Barzahlung, EC-Karte, Überweisung oder Lastschrifteinzug. Auch Kreditkarten zählen die Richter dazu, allerdings nur, wenn deren Einsatz in der Situation üblich ist und mehrere am Markt verbreitete Kredit- und Zahlungskarten unentgeltlich eingesetzt werden können. Letzteres war im hier entschiedenen Fall nicht gegeben, da die von der DB Vertrieb angebotene alternative Kreditkartenzahlung eine Gebühr von 12,90 EUR zur Folge gehabt hätte.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und die Bahn hat bereits angekündigt, in Berufung zu gehen. Verbraucherschützer begrüßen die Entscheidung des Landgerichts dagegen. Sie stört an der Bezahlmöglichkeit "Sofortüberweisung" überdies, dass die Kunden hier dem Betreiber dieser Finanzdienstleistung ihre persönlichen Bankdaten inklusive PIN und TAN offenbaren müssen. Verbraucher müssten ihre Zahlungsverpflichtungen auch ohne Preisgabe sensibler Daten kostenlos begleichen können, so der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Das sei z.B. gegeben, wenn die Verbraucher die Wahl hätten, kostenfrei eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

[Red.]

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