Im Mittelpunkt des Gesetzes steht die Einführung eines Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes (IntErbRVG – Art. 1 des Gesetzes). Dieses regelt die Durchführung der EU-ErbVO, indem es die örtlichen Zuständigkeiten der Gerichte, die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen erbrechtlichen Titeln und die Anerkennungsfeststellung, die Entgegennahme von Erklärungen über die Anerkennung bzw. Ausschlagung einer Erbschaft, das Aneignungsrecht, das neu geschaffene Europäische Nachlasszeugnis und die Authentizität von Urkunden festlegt. Weiter enthält das Gesetz Verfahrensregelungen zur Erteilung des Erbscheins und über die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses. Daneben werden zahlreiche Gesetze an die neue Rechtslage angepasst. In diesem Beitrag wird im Folgenden auf die für die Praxis wichtigsten Änderungen eingegangen.
a) Anwendungsbereich, § 1 IntErbRVG
Nach § 1 IntErbRVG findet das Gesetz nur dann Anwendung, wenn die EU-ErbVO anwendbar ist. Allein deren Durchführung dienen die Bestimmungen des Gesetzes. Damit findet es keine Anwendung auf Erbfälle die vor dem 17.8.2015 stattgefunden haben. Im Übrigen ist Art. 75 EU-ErbVO zu beachten, nach dem die Verordnung die Anwendung internationaler Übereinkommen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung angehören, z.T. unberührt lässt.
b) Örtliche Zuständigkeiten, § 2 IntErbRVG
Da die EU-ErbVO lediglich die internationalen Zuständigkeiten regelt, trifft das IntErbRVG eigene Regelungen betreffend die örtliche Zuständigkeit.
Für streitige Verfahren gilt § 2 IntErbRVG. Nach § 2 Abs. 1 IntErbRVG ist das Gericht, das die Verfahrensparteien in einer Gerichtsstandvereinbarung bezeichnet haben, örtlich ausschließlich dann zuständig, wenn sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus
- Art. 7a i.V.m. Art. 6b Alt. 1 und Art. 5 Abs. 1 Alt. 1 EU-ErbVO (Rechtswahl durch den Erblasser nach Art. 22 EU-ErbVO),
- Art. 7b Alt. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Alt. 1 EU-ErbVO (Rechtswahl durch den Erblasser nach Art. 22 EU-ErbVO)
ergibt.
Ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus Art. 7c EU-ErbVO, ist das Gericht örtlich ausschließlich zuständig, dessen Zuständigkeit die Verfahrensparteien ausdrücklich anerkannt haben, § 2 Abs. 2 IntErbRVG.
Ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus Art. 9 Abs. 1 (rügelose Einlassung) i.V.m. Art. 7a i.V.m. Art. 6b Alt. 1 und Art. 5 Abs. 1 Alt. 1, Art. 7b Alt. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Alt. 1 oder Art. 7c EU-ErbVO, ist das Gericht, das seine Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 oder 2 IntErbRVG ausübt, weiterhin örtlich ausschließlich zuständig, § 2 Abs. 3 IntErbRVG.
Ist die ausschließliche örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nicht nach den vorstehenden Vorschriften gegeben, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Hatte der Erblasser keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin örtlich zuständig, § 2 Abs. 4 IntErbRVG.
Schließlich verweist § 2 Abs. 5 IntErbRVG auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung mit Ausnahme der §§ 27 und 28 ZPO.
Auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist im IntErbRVG keine dem § 2 IntErbRVG entsprechende Regelung getroffen. Es ist deshalb zu unterscheiden:
- Für die Entgegennahme einer Erklärung, mit der nach dem anzuwendenden Erbrecht eine Erbschaft ausgeschlagen oder angenommen wird, ist nach § 31 IntErbRVG in den Fällen des Art. 13 EU-ErbVO das Nachlassgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die örtliche Zuständigkeit im Verfahren des Europäischen Nachlasszeugnisses ist in § 34 IntErbRVG geregelt. Nach § 34 Abs. 1 IntErbRVG ist das Gericht, das die Verfahrensparteien in der Gerichtsstandvereinbarung bezeichnet haben örtlich ausschließlich zuständig, sofern sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus
- Art. 64 S. 1 i.V.m. Art. 7a i.V.m. Art. 6b Alt. 1 und mit Art. 5 Abs. 1 Alt. 1 EU-ErbVO oder
- Art. 64 S. 1 i.V.m. Art. 7b Alt. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Alt. 1 EU-ErbVO
ergibt.
- Ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus Art. 64 S. 1 i.V.m. Art. 7c EU-ErbVO, ist nach § 34 Abs. 2 IntErbRVG das Gericht örtlich ausschließlich zuständig, dessen Zuständigkeit die Verfahrensparteien ausdrücklich anerkannt haben.
- Ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus anderen, in Art. 64 S. 1 EU-ErbVO genannten Vorschriften dieser Verordnung, ist nach § 34 Abs. 3 IntErbRVG das Gericht örtlich ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland, ist das Gericht örtlich ausschließlich z...