• Nur in der Form des Testaments oder Erbvertrags lässt sich eine Rechtswahl treffen. Es sollte deshalb – das gilt grundsätzlich – eine Verfügung von Todes wegen errichtet werden.
  • Dabei sollte bestimmt werden, welches Recht für die "Rechtsnachfolge von Todes wegen" gelten soll.
  • Es ist daran zu denken, zu bestimmen, welches Recht für die "Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen" gelten soll.
  • Vorhandene Verfügungen von Todes wegen sollten – unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen des Art. 83 EU-ErbVO – geprüft werden.
  • Das gilt insbesondere bei Auslandsimmobilien, da auch für diese das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts oder das gewählte Recht gilt.
  • Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland können nicht mehr von der Geltung des deutschen Erbrechts ausgehen. Wer bisher keine Verfügung von Todes wegen getroffen hat, hat keinen Bestandsschutz.
  • Der Erbvertrag rückt zukünftig auch bei Erbfällen mit Auslandsbezug als Gestaltungsmittel in den Vordergrund, wobei stets an den Gleichlauf von Erb- (Art. 22 EU-ErbVO) und Erbvertragsstatut (Art. 25 Abs. 3 EU-ErbVO) zu achten ist.
  • Die für das deutsche Erbrecht typische und im Vergleich zu den Erbrechtsordnungen anderer EU-Mitgliedstaaten außergewöhnliche Möglichkeit der langfristigen Bindung durch gemeinschaftliches Testament und Erbvertrag, die Anordnung von Vor- und Nacherbfolge und auch die Dauertestamentsvollstreckung können künftig auch zur Regelung von Auslandssachverhalten genutzt werden. Die Gestaltung der Rechtsnachfolge von Todes wegen wird vielfältiger und damit auch diffiziler.

Autor: Rechtsanwalt und VorsRiLG a.D. Uwe Gottwald, Vallendar

ZAP 16/2015, S. 879 – 886

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?